Maßgebend für das Vorliegen eines "Lenkens" iSd § 5 Abs 1 StVO ist, dass die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst werden können. Damit wird das Gefahrenpotenzial geschaffen, welches typischerweise mit dem Lenken eines Fahrzeuges für den Lenker und andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist. (Hier: Der Beschuldigte befindet sich neben der halb offenen Fahrertür, schiebt das Fahrzeug mit der einen Hand an der Tür und lenkt es mit der anderen Hand am Lenkrad.)