Das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung so lange eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nichts anderes ergibt. Dabei ist es auch grundsätzlich ohne Relevanz, ob sich der Betroffene von sich aus zu dieser Untersuchung begeben hat oder hiezu (gemäß § 5 Abs 4b StVO) vorgeführt wurde (VwGH vom 17.1.1990, Zahl: 89/03/0161). Die Verwertbarkeit einer Blutuntersuchung unterliegt daher - analog einem erzielten Alkomatenergebnis - der Beweiswürdigung. Demnach ist zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades das Ergebnis einer Blutuntersuchung von Gesetzes wegen einem Alkomatenergebnis lediglich unter der Voraussetzung vorzuziehen, daß hinsichtlich des Zustandekommens der Blutuntersuchung bzw deren Verwertbarkeit keinerlei Bedenken bestehen.