Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.08.2007 um 09.45 Uhr in der Gemeinde P-T auf der B 320/Freiland bei StrKm das Sattelkraftfahrzeug samt Anhänger zwei Stunden nach Beginn des Fahrverbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 42 Abs 3 StVO sind von dem im Abs 2 angeführten Wochenendfahrverbot Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln dienen. Als Lebensmittel sind gemäß Art 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse anzusehen, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kam, dass sie in verarbeitet... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 21.04.2003 um 17.40 Uhr in Kundl auf der A12 bei Kilometer 24,00 in Fahrtrichtung Innsbruck das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY an diesem gesetzlichen Feiertag später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 42 Abs 1 StVO lautet: ?An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.? § 42 Abs. 2 StVO lautet: ?In der im Abs 1 angeführten... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.12.1999 um 16.15 Uhr in St. Peter ob Judenburg, Bezirk Judenburg, auf der B 96, auf Höhe Strkm 0,300, in Fahrtrichtung Wien den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmasch... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter die Ausnahme vom Wochenendfahrverbot nach § 42 Abs 1 bis 3 StVO, nämlich die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, fällt auch die Hinfahrt (Leerfahrt) zum Ort der vorangehenden Beladung, soweit diese Fahrt aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist (ständige Rechtssprechung). Eine solche Notwendigkeit liegt vor, wenn die Leerfahrt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der späteren Beförderung leicht verderblicher L... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das an Samstagen von 15 00 Uhr bis 24 00 Uhr bestehende Fahrverbot am 03 08 1996 um 20 05 Uhr bei seiner Fahrt auf der B 61 zum Grenzübergang Rattersdorf in Fahrtrichtung Ungarn nicht beachtet. Er habe dadurch § 42 Abs 2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 wurde über... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamgewicht von mehr als 7,5 t das an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr bestehende Fahrverbot nicht beachtet. Als Tatzeit ist der 15 12 1996, 01 20 Uhr, als Tatort die B 63 in Schachendorf in Höhe der Grenzkontrollstelle in Fahrtrichtung Ungarn festgehalten. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am Samstag, dem 10. Oktober 1992 um ca 20,10 Uhr auf der L **** von Waldhausen nach L********, Bezirk xx, das durch Kennzeichen bezeichnete Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t entgegen dem Wochenendfahrverbot gelenkt zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferke... mehr lesen...
Rechtssatz: Vom Fahrverbot gemäß §42 Abs2 StVO sind nur Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln dienen. Wird von der Wegstrecke abgewichen, um eine andere Tätigkeit zu verrichten (hier: Abholung eines RSa-Briefes), dann kann für diese Wegstrecke die Ausnahme vom Wochenendfahrverbot nicht in Anspruch genommen werden. mehr lesen...