Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn J W, wohnhaft in Gk, T, vertreten durch Dr. L J K, Dr. J M, Rechtsanwälte in Pb, St, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 19.03.2008, GZ: 15.1 5035/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen, gleichzeitig wird gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, mit der Maßgabe, dass die übertretene Norm § 42 Abs 5 StVO in Verbindung mit der Verordnung des BMVIT, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2007), BGBl II Nr. 116/2007 vom 01.07.2007, zu lauten hat.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.08.2007 um 09.45 Uhr in der Gemeinde P-T auf der B 320/Freiland bei StrKm das Sattelkraftfahrzeug samt Anhänger zwei Stunden nach Beginn des Fahrverbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, auf dieser Straße an allen Samstagen vom 30.06.2007 bis einschließlich 08.09.2007 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der Ennstalstraße B 320, beginnend bei StrKm 4,500, verboten ist. Das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderungen sei nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen, da gehäckselter Nassmais von Oberösterreich nach Schladming transportiert worden sei und diese Ladung nicht unter verderbliche Lebensmittel falle. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 42 Abs 5 StVO in Verbindung mit der Verordnung des BMVIT verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 220,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs 2a StVO verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber berechtigt gewesen sei, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf der B 320 zu fahren. Der Berufungswerber habe sich mit Eingabe vom 18.09.2006 betreffend Ausnahme vom Fahrverbot des § 42 StVO an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehr, gewandt, welches ihm mit Brief vom 19.09.2006 mitgeteilt habe, dass Nassmais und Feuchtgetreide als leicht verderbliche Lebensmittel gelten, da Nassmais und Feuchtgetreide unmittelbar nach der Ernte der entsprechenden Verarbeitung zugeführt werden müssten und deren Transporte unter die ex lege Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 3 StVO falle. Auf Grund dieser Mitteilung habe der Berufungswerber davon ausgehen können, dass der von ihm am 25.08.2007 durchgeführte Transport nicht gegen das Wochenendfahrverbot verstoße. Der Berufungswerber sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass bezüglich des Zeitraumes von Anfang September bis Mitte November Nassmais nur als leicht verderbliches Lebensmittel gelte. Nassmais sei in gehäckseltem Zustand ein leicht verderbliches Lebensmittel, ungeachtet dessen, ob er Ende August oder Anfang September oder später geerntet und gehäckselt werde oder nicht. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Am 25.08.2007 um 09.45 Uhr lenkte der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen samt Anhänger in der Gemeinde P-T auf der B 320/Freiland bei StrKm, wobei er gehäckselten Nassmais von Vd, Landwirt J Sch, nach A/Z beförderte. Der Nassmais wurde für eine Biogasanlage benötigt bzw verwendet. Mit Eingabe vom 18.09.2006 hatte sich der Berufungswerber betreffend Ausnahme vom Fahrverbot des § 42 StVO an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehr, gewandt, welches mit Schreiben vom 19.09.2006 im Wesentlichen die Auskunft erteilte, dass mit Erlass vom 20.09., 11978, VerkR-363/34-1978-III/K, verlautbart worden sei, dass Nassmais und Feuchtgetreide als leicht verderbliche Lebensmittel gelten, da so genannter Nassmais und Feuchtgetreide unmittelbar nach der Ernte der entsprechenden Verarbeitung zugeführt werden müssen und deren Transporte unter die ex lege Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 3 StVO falle. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 42 Abs 5 StVO kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs, zum Beispiel Fernreiseverkehrs, oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, durch Verordnung bestimmen, dass die Lenker der in Abs 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den in Abs 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den in Abs 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen. Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl II Nr. 116/2007 vom 01.07.2007, Fahrverbotskalender 2007, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird, bestimmt, dass an allen Samstagen vom 30.06.2007 bis einschließlich 08.09.2007 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beide Fahrtrichtungen auf der Ennstalstraße B 320, beginnend bei StrKm 4,500, das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, auf dieser Straße an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten verboten ist: an allen Samstagen vom 30.06.2007 bis einschließlich 08.09.2007 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen. Gemäß § 42 Abs 3 StVO sind von dem im Abs 2 angeführten Verbot Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmittel dienen. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherung legt etwa in Art. 2 fest, dass im Sinne dieser Verordnung Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse sind, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Da im vorliegenden Fall der gehäckselte Nassmais für eine Biogasanlage verwendet wurde, kann dieser nicht als Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs 3 StVO angesehen werden. Ob leicht verderblich oder nicht, kommt die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 3 StVO nicht in Betracht, da es sich bei dem gegenständlich transportierten, gehäckselten Nassmais nicht um ein Lebensmittel handelt. Es wäre daher im vorliegenden Fall für den Transport eine Bewilligung gemäß § 45 StVO erforderlich gewesen, welche, sofern mehrere Bundesländer von dem Transport betroffen wären, im Einvernehmen mit den zuständigen Landesregierungen zu erteilen gewesen wäre. Worauf die Passage in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezüglich der Erntezeit von Anfang September bis Mitte November herrührt, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann ein Erlass der Oberösterreichischen Landesregierung in der Steiermark keine Wirkung entfalten. Nachdem der Berufungswerber sich bezüglich seiner Nassmaistransporte an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gewandt hat und von diesem die Auskunft erhielt, Nassmais und Feuchtgetreide würden unter die ex lege Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 3 StVO fallen, ist zu prüfen, ob der Berufungswerber, der darauf vertraut hat, einem von der Behörde verursachten Rechtsirrtum unterlegen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine unrichtige Auskunft eines Behördenorgans für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um eine Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können (vgl VwGH vom 16.09.1970, 1211/70; vom 13.06.1975, 1796/74 bzw vom 03.07.1991, 90/03/0141 bis 0144 und weitere). Nachdem es sich im vorliegenden Fall um eine Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie handelt, dürfte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung jedenfalls nicht zuständig sein, diesbezüglich eine abschließende Auskunft zu geben, geschweige denn, eine authentische Interpretation eines Verordnungstextes des BMVIT festzulegen. Ganz abgesehen davon, dass, wie oben ausgeführt, dies für den Bereich eines anderen Bundeslandes keine Wirkung haben kann. Auf Grund der Umstände, dass der Berufungswerber sich bezüglich einer Ausnahme vom Fahrverbot bzw. einer Genehmigung erkundigt hat und hier selbst bei den Behörden keine vollständige Klarheit über die Handhabung des Begriffs leicht verderbliche Lebensmittel bestand und vermutlich auch nicht bestehen kann, zumal beispielsweise gehäckselter Nassmais etwa auch zur Erzeugung von Stärke für den Nahrungsmittelsektor dienen kann, liegen im konkreten Fall Umstände vor, welche einem schuldausschließenden Rechtsirrtum nahe kommen, sodass der Berufungswerber zwar gegen das Fahrverbot verstoßen hat, das Verschulden jedoch angesichts dessen, dass er sich beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung erkundigt hat und die Auskunft erhielt, dass Nassmaistransport unter die ex lege Ausnahme des § 42 Abs 3 StVO falle, das Verschulden als so gering anzusehen ist, dass gemäß § 21 VStG spruchgemäß von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Es war spruchgemäß zu entscheiden.