TE UVS Steiermark 2001/05/09 30.6-146/2000

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn O H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 14.11.2000, GZ.: 15.1 5404/1999, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- (EUR 14,53) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als die Strafbestimmung der § 99 Abs 2a StVO ist.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.12.1999 um

16.15 Uhr in St. Peter ob Judenburg, Bezirk Judenburg, auf der B 96, auf Höhe Strkm 0,300, in Fahrtrichtung Wien den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten sei und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 42 Abs 2 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er damals nur im Tankstellenbereich der BP-Austria gefahren sei und nicht, wie vom Meldungsleger irrtümlich angegeben, auf der B 96. Die Kontrolle sei während der Betankung erfolgt. Das Fahrzeug sei also im Tankstellenbereich auf Privatgrund kontrolliert worden und sei dieses von ihm für die Fahrt vorbereitet worden, zB Betankung, Reifendruckprüfung, Öl- und Wasserkontrolle etc. Auch handle es sich bei seinem Fahrzeug um einen Kühllastkraftwagen und sei dieser auch im leeren Zustand vom Wochenendfahrverbot ausgenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 24.4.2001 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor Ort in Anwesenheit des Berufungswerbers unter Beiziehung der Zeugen BI R V und Frau E F durchgeführt.

Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber hat am Sonntag, dem 26.12.1999 (Stephanitag) um 16.15 Uhr als Lenker des Lastkraftwagenzuges, Kennzeichen, in St. Peter ob Judenburg, Bezirk Judenburg, die B 96 von Klagenfurt kommend auf Höhe Strkm 0,300 befahren. Der Berufungswerber ist infolge zu der sich in seiner Fahrtrichtung gesehen linker Hand befindlichen BP-Tankstelle zugefahren und hat dort getankt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Tankstellenbereich parallel zur B 96 verläuft und nur durch einen schmalen Grünstreifen von dieser getrennt ist.

Der Meldungsleger BI R V war zum damaligen Zeitpunkt ca. 400 m entfernt (in Fahrtrichtung Wien gesehen) mit Geschwindigkeitsmessungen beschäftigt und konnte er den diesbezüglichen Sachverhalt eindeutig wahrnehmen. Der Zeuge ist sodann mit seinem Dienstfahrzeug zur Tankstelle gefahren und hat dort die Amtshandlung mit dem Berufungswerber (Lenker- und Fahrzeugkontrolle) durchgeführt. Der Meldungsleger hat den Berufungswerber auch auf die Übertretung des Wochenendefahrverbotes hingewiesen und ist dem Berufungswerber die Weiterfahrt vor 22.00 Uhr verboten worden. Die entscheidende Behörde folgt diesbezüglichen den glaubwürdigen und auch logisch nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers, wobei dieser aufgrund seines Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen muss. Auch hatte der Meldungsleger freie und ungehinderte Sicht auf den vom Berufungswerber gelenkten Lastkraftwagenzug und kann keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Den Angaben des Berufungswerbers, er habe zum fraglichen Zeitpunkt den tatgegenständlichen Lastkraftwagenzug nur im Tankstellenbereich gelenkt, konnte diesbezüglich nicht die gleiche Glaubwürdigkeit zukommen, wobei er in seiner Eigenschaft als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und überdies ein subjektives Interesse daran hat, schuld- und straffrei zu bleiben. Auch konnte der Berufungswerber für sein diesbezügliches Vorbringen keinerlei Beweismittel geltend machen. So ist die Zeugin E F bei der gegenständlichen BP-Tankstelle eingetroffen, als der Berufungswerber sein Fahrzeug gerade getankt hat. Zu dem Sachverhalt davor (Tatvorwurf laut Straferkenntnis) konnte die Zeugin keine Angaben machen.

Ergänzend sei erwähnt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Tankstellenbereich zu jederzeit für jedermann frei und ungehindert zugänglich bzw befahrbar ist, es sich hiebei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt. Auch daraus ist somit für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Zu den Ausführungen des Berufungswerbers, er sei damals mit Fahrzeugvorbereitungen, bestehend aus diversen Kontrollen inklusive Betankung des Lastkraftwagens beschäftigt gewesen und hätte er noch am selben Abend den Lastkraftwagenzug in Raasdorf, in der Nähe von Wien bei einem Bauern mit Zwiebeln beladen sollen, ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 42 Abs 2 StVO ist in der im Absatz 1 angeführten Zeit (an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr) das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. Unbestritten ist, dass der gegenständliche Lastkraftwagenzug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hatte. Gemäß § 42 Abs 3 StVO sind unter anderem von dem im Absatz 2 angeführten Verbot Fahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln dienen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Hinfahrt zwecks Durchführung einer Fahrt zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel als eine durch die betreffende Zwecksetzung im Sinne des § 42 Abs 3 StVO charakterisierte Fahrt anzusehen, soweit sie aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist. Leicht verderblich sind solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen und dergleichen leicht beeinträchtigt werden kann (zB Obst, Gemüse, Fisch, Fleisch, Wild etc.). Vergleiche Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, BGBl. 1978/144 (Durchführungsgesetz, BGBl. 1991/82). Ergänzend sei erwähnt, dass grundsätzlich auch im Winter leicht verderbliche Lebensmittel im Kühlwagen transportiert werden können. Die entscheidende Behörde geht entsprechend der Aussage der Zeugin F davon aus, dass der Berufungswerber erst gegen 22.00 Uhr losfahren wollte. Dies wird auch durch die Angaben des Berufungswerbers in der Niederschrift mit dem Berufungswerber beim Gemeindeamt Ebersdorf am 5.6.2000 bestätigt, wobei dieser ausführt, dass das Fahrzeug getankt und Kontrollmaßnahmen, wie Öl, Wasser, Luft etc. durchgeführt wurden und für die Fahrt für 22.00 Uhr fahrtauglich gemacht wurde. Das nunmehrige Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die Fahrt noch am Abend des 26.12.1999 durchführen wollen, erscheint somit als unglaubwürdig. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr eine Notwendigkeit für die Leerfahrt zum Tanken um ca. 16.15 Uhr bei einer geplanten Abfahrtszeit um 22.00 Uhr - also ca. sechs Stunden später - nicht zu erkennen. So müsste bei dem Befahren der B 96 auf Höhe Strkm 0,300 (aber auch des Tankstellengeländes) ein unmittelbarer Zusammenhang mit der eigentlichen Wegfahrt bestehen, um diese Arbeiten (Betanken etc.) im Zusammenhang mit einer sogenannten Leerfahrt im Sinne des § 42 Abs 3 StVO bringen zu können. Ein Nachweis der Unmittelbarkeit der Leerfahrt am 26.12.1999 um 16.15 Uhr auf der B 96 bzw am Betriebsgelände der BP-Tankstelle für die um 22.00 Uhr geplante Aufnahme der Fahrt nach Raasdorf ist nicht gegeben. Die exakte Zeit der vereinbarten Ankunft in Raasdorf ist nicht nachvollziehbar bzw beweisbar. Diesbezüglich sei erwähnt, dass die vom Berufungswerber vorgelegten Schriftstücke (CMR-Frachtbrief, Rechnung der Firma H sowie eine Ausfuhrbescheinigung) jeweils den 27.12.1999 als Datum aufweisen. Somit konnte, auch wenn der Berufungswerber am 27.12.1999 Gemüse, wie Zwiebel, Karotten und Sellerie transportierte, daraus nichts für den Tatzeitraum gewonnen werden.

Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten daher nicht zur Straffreiheit führen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck der vom Berufungswerber übertretenen Norm soll insbesondere die Flüssigkeit des Verkehrs gewährleisten, da angesichts der besonderen Verkehrsdichte an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen der Verkehr von Lastkraftfahrzeugen an diesen Tagen wesentlich zur Kolonnenbildung auf den Straßen beiträgt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend bzw als mildernd nichts gewertet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens des § 99 Abs 2a StVO von S 3.000,-- bis S 30.000,-- ohnedies die Mindeststrafe wesentlich unterschritten wurde.

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen von ca. S 10.000,--, kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe als schuldangemessen.

Schlagworte
Wochenendfahrverbot Ausnahme Leerfahrt Zusammenhang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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