§ 42 Abs 1 StVO lautet:
?An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.?
§ 42 Abs. 2 StVO lautet:
?In der im Abs 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.?
§ 42 Abs 3 StVO lautet:
?Von dem im Abs 2 angeführten Verbot sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschafltichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen.?
§ 99 Abs 2a StVO lautet:
?Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.?
Die Berufungswerberin hat am 21.04.2003 um 17.40 Uhr in Kundl auf der A12 bei Kilometer 24,00 in Fahrtrichtung Innsbruck das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen LL-812 BJ an diesem gesetzlichen Feiertag später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, wobei sie ausschließlich Tiefkühlprodukte befördert hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Anzeige bzw aus den seitens der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen.
Bei den transportierten Tiefkühlprodukten handelte es sich unter anderem um Tiefkühlpizzen, Tiefkühlgemüse, Tiefkühltorten, Tiefkühlgebäck sowie um Tiefkühleis. Alle transportierten Tiefkühlprodukte wiesen eine Mindesthaltbarkeitsdauer von minimal 146 Tagen bis maximal 912 Tagen, dh von ca. 4,5 Monaten bis 2,5 Jahren auf.
Gemäß § 42 Abs 1 StVO ist an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.? Gemäß Abs 2 leg cit erstreckt sich dieses Fahrverbot auch auf Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel dienen, sind gemäß Abs 3 leg cit vom Verbot des Abs 2 ausgenommen.
?Leicht verderblich? sind Lebensmittel, wenn deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen und dergleichen leicht beeinträchtigt werden kann. Messiner führt in der Manzschen Große Gesetzesausgabe, StVO, 10. überarbeitete Auflage, als Beispiele Obst, Gemüse, Fisch, Fleisch, Wild, frische Schlachtnebenprodukte, Brot- und Backwaren, Milcherzeugnisse, Butter, Most- und Sturm in Gebinden bzw. Tankfahrzeugen sowie ?tiefgefrorene Lebensmittel? an.
In diesem Zusammenhang wird in der genannten Kommentarstelle auf die Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, BGBl. 1978/144 (Durchführungsgesetz BGBl. 1991/82) verwiesen.
Kapitel II des vorgenannten Übereinkommens betrifft die ?Verwendung besonderer Beförderungsmittel zur internationalen Beförderung bestimmter leicht verderblicher Lebensmittel?.
Gemäß Art 3 Abs 1 gilt der die Beförderungsmittel näher regelnde Art 4 für jede Beförderung, die ausschließlich ? vorbehaltlich des Abs 2 ? auf der Schiene oder auf der Straße oder in einer Kombination der beiden im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr durchgeführt wird,
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von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln,
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von Lebensmitteln im Sinne der Anlage 3, auch wenn sie weder tiefgefroren noch gefroren sind,.
Die Anlage 2 des genannten Übereinkommens ist mit ?Temperaturbedingungen für die Beförderung von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln? überschrieben. Darin finden sich etwa die Temperaturbedingungen für ?Speiseeis und konzentrierte Fruchtsäfte, gefroren oder tiefgefroren? (-20 Grad C) sowie für ?alle anderen Lebensmittel, tiefgefroren?
(-18 Grad C). In Anlage 3 finden sich ?Temperaturbedingungen für die Beförderung gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren noch gefroren sind? (wie zB Milch, Butter und Fleisch).
Auf der Grundlage dieses Übereinkommens ergibt sich, dass zu leicht verderblichen Lebensmitteln eine (geringe) Anzahl weder tiefgefrorener noch gefrorener Lebensmittel zählt. Weiters gehören dazu tiefgefrorene und gefrorene Lebensmittel, wobei bezüglich der zuletzt erwähnten Produktgruppe nicht auf das Kriterium der allenfalls lange dauernden Mindesthaltbarkeitsfrist abgestellt wird.