Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am Samstag, dem 10. Oktober 1992 um ca 20,10 Uhr auf der L **** von Waldhausen nach L********, Bezirk xx, das durch Kennzeichen bezeichnete Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t entgegen dem Wochenendfahrverbot gelenkt zu haben.
Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin vor, er habe bei der gegenständlichen Fahrt Obst und Gemüse geladen gehabt und hätte diese Ladung am Sonntag dem 11.10.1992 in Wien abladen müssen. Dies könne anhand der Frachtbriefe bezeugt werden. Die Transporte verderblicher Güter sei ebenso wie die damit verbundenen Leerfahrten vom Wochenendfahrverbot ausgenommen. Er habe nicht, wie von den Gendarmeriebeamten behauptet, am Gendarmerieposten Waldhausen eine Beschwerde vorgebracht, sondern lediglich einen RSa-Brief abgeholt und Frischwäsche besorgt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Nach §42 Abs2 StVO 1960 ist an Samstagen von 15,00 bis 24,00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00,00 bis 22,00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
Nach §42 Abs3 StVO 1960 sind von diesem Verbot unter anderem Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln dienen, ausgenommen.
Richtig ist, daß von dieser Ausnahme auch die notwendige Leerfahrt vor oder nach der bevorzugten Fahrt miterfaßt ist. Richtig ist auch, daß Obst und Gemüse leicht verderbliche Lebensmittel darstellen. Voraussetzung für die Ausnahme ist allerdings, daß die Fahrt ausschließlich einem derart genannten Gut gilt, und somit diese Beförderung der eigentliche Grund der Fahrt ist. Im konkreten Fall wurde vom Beschuldigten ein Lieferschein für die Fahrt von Wels nach Wien mit 12 Paletten Obst und Gemüse vorgelegt. Unabhängig davon, ob der Berufungswerber in Waldhausen nun eine Beschwerde vorbringen wollte oder auch nur lediglich einen RSa-Brief abholte, kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß eine Fahrt in Waldhausen zur Abholung eines Briefes oder Einbringung einer Beschwerde dem Transport von verderblichen Gütern zwischen Wels und Wien dient, zumal darüberhinaus auch nicht der geringste räumliche Zusammenhang zwischen Waldhausen einerseits und der Fahrtstrecke Wels - Wien andererseits gegeben ist. Die Fahrt auf der im Straferkenntnis angeführten Strecke diente daher nicht ausschließlich, ja nicht einmal vorwiegend, dem Transport leicht verderblicher Güter - wenn diese auch geladen gewesen sein mögen - weshalb der Berufungswerber die Ausnahme von Wochenendfahrverboten nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
Zur Strafbemessung ist festzustellen.
Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Eine Gefährdung der gesetzlich geschützen Interessen ist deshalb erfolgt, da dem gesetzlichen Interesse, die Straße an Wochenenden weitestgehend vom Schwerverkehr freizuhalten, zuwidergehandelt wurde.
Aktenkundig sind folgende persönliche Verhältnisse:
ein Einfamilienhaus zur Hälfte, S 20.000 bis 25.000,-- monatliches Einkommen, sorgepflichtig für zwei Kinder, Zahlungsverpflichtung von S 1.600,-- monatlich. Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Aktenkundig sind rechtskräftige, wenngleich nicht einschlägige Vorstrafen. Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor.
Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung sieht nach §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen vor.
Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe sind die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe durchaus angemessen und keineswegs überhöht, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Da die Entscheidung lediglich von einer Rechtsfrage abhängig war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §51e VStG unterbleiben.
Gemäß §64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe.