Gemäß § 42 Abs 3 StVO sind von dem im Abs 2 angeführten Wochenendfahrverbot Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln dienen. Als Lebensmittel sind gemäß Art 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse anzusehen, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kam, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Da der gehäckselte Nassmais, den der Berufungswerber in einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t transportierte, für eine Biogasanlage verwendet wurde (das heißt er war zur Erzeugung von Biogas bestimmt), konnte er nicht als Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs 3 StVO angesehen werden. Daher kam die Ausnahmenbestimmung des § 42 Abs 3 StVO für seinen Transport unabhängig von seiner Verderblichkeit nicht in Betracht.