Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am
,
wohnhaft in , vom 04 09 1997, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 28
08 1997, Zl 300-4182-1996, wegen Bestrafung nach § 42 Abs 2 StVO
1960
zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 600,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 7,5 t das an Samstagen von 15 00 Uhr bis 24 00 Uhr bestehende Fahrverbot am 03 08 1996 um 20 05 Uhr bei seiner Fahrt auf
der B 61 zum Grenzübergang Rattersdorf in Fahrtrichtung Ungarn nicht beachtet. Er habe dadurch § 42 Abs 2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt den Kraftwagenzug lenkte, um frische vorgekühlte Hollunderbeeren in Ungarn aufzunehmen. Dabei handle es sich um ein leicht verderbliches Lebensmittel. Fahrten von und zur Ladestelle seien vom Wochenendfahrverbot ausgenommen. Aus organisatorischen und arbeitszeitrechtlichen Gründen sei es nicht möglich gewesen, am Samstag vor 15 Uhr oder am Sonntag nach 22 Uhr zu fahren und trotzdem
die Ladestelle zeitgerecht zu erreichen.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 42 Abs 2 StVO ist an Samstagen von 15 00 Uhr bis 24 00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 00 Uhr bis 22 00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. Gemäß § 42 Abs 3 StVO sind von den im Abs 2 angeführten Verboten unter anderem Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung
von leicht verderblichen Lebensmitteln dienen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anzeige der Grenzkontrollstelle Rattersdorf vom 06 08 1996, daß der Berufungswerber am 03 08 1996, einem Samstag, um 20 05 Uhr ein näher bezeichnetes Sattelkraftfahrzeug mit Tankanhänger auf der B 61 bei Straßenkilometer 12,5 in Richtung Ungarn lenkte. Das Sattelzugfahrzeug war unbeladen und wies ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 t auf. Der Berufungswerber konnte keine Ausnahmebewilligung vom Wochenendfahrverbot vorlegen. Laut Anzeige gab der Berufungswerber an, daß er wisse, daß er gegen das Fahrverbot
an Samstagen verstoße. Er sei von seinem Chef angerufen worden, daß er nach Ungarn fahren müsse, obwohl er keine Ausnahmebewilligung für diese Fahrt habe.
Im Zuge des Verfahrens legte der Berufungswerber ein Fax der GesmbH vor, wonach seine Firma den Ladeauftrag für Hollunderbeeren, abzuholen im Kühlhaus Kiskorpat in Ungarn, erhalten habe. Als Ladetag
ist der 04 08 1996 angegeben.
Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde seitens des
Verwaltungssenates Informationen von der GesmbH
eingeholt. Aus den diesbezüglichen Unterlagen ergibt sich, daß der
Firma , bei der der Berufungswerber als Kraftfahrzeuglenker
angestellt ist, am 02 08 1996 um 11 24 Uhr, also am Freitag vormittag
vor der vom Berufungswerber durchgeführten Fahrt, der Ladeauftrag für
die Hollunderbeeren erteilt wurde. Als Ladetag war der 04 08 1996, ein Sonntag, vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17 12 1986, Zl 86/03/0181) auch eine Hinfahrt zwecks Durchführung einer Fahrt zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel als eine durch die betreffende Zwecksetzung im Sinne des § 42 Abs 3 StVO charakterisierte Fahrt anzusehen ist, sofern sie aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist. Diese Rechtsprechung zeigt über den Wortlaut des § 42 Abs 2 und 3 StVO hinaus, daß auch Leerfahrten zwecks Durchführung einer Fahrt zur Beförderung der im § 42 Abs 3 StVO genannten Güter sowie auch Leerfahrten nach einer solchen Fahrt grundsätzlich erlaubt sind. Allerdings nur dann, wenn solche Fahrten aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich sind.
Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung wurde der Berufungswerber aufgefordert, darzulegen, warum der Fahrauftrag an seine Person erst am Samstag nachmittag erfolgte, obwohl der Ladeauftrag der Firma GesmbH für die Firma bereits am Vortag um die Mittagszeit erteilt wurde. Der Berufungswerber wurde daher ersucht, eine detaillierte Stellungnahme seines Dienstgebers einzuholen, aus der hervorgeht, aus welchen zwingenden Gründen die Fahrt nicht schon früher angetreten werden konnte.
Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
Da der Berufungswerber nicht dargetan hat, warum die von ihm durchgeführte Leerfahrt aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich war, kommt ihm die von der Rechtsprechung eingeräumte Rechtswohltat nicht zugute. Die bloße Behauptung, daß die Fahrt aus organisatorischen und arbeitszeitrechtlichen Gründen erst am Samstag möglich gewesen sei, reicht nicht aus. Vielmehr hätte der Berufungswerber im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht entsprechende Bescheinigungsmittel
für die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vorlegen müssen.
Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dies auch deshalb, weil die Firma Kralowetz bereits Freitag mittag von der Notwendigkeit der vorliegenden Fahrt verständigt wurde und es daher aufgrund des Zeitablaufes möglich gewesen wäre, den Fahrauftrag so rechtzeitig zu erteilen, daß die Fahrtstrecke in Österreich noch bis Samstag 15 Uhr zurückgelegt hätte werden können. Da die Ortschaft Kiskorpat in Südungarn bei Szeged liegt, hätte der Berufungswerber bei einem Eintreffen an der ungarischen Grenze vor 15 Uhr noch eine ausreichend lange Fahrtstrecke auf ungarischem Gebiet zurückzulegen gehabt, um in den Abendstunden des Samstags am Zielort einzutreffen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an Wochenenden bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 18 000,-- netto; Vermögen: keines; Sorgepflichten: für Gattin und zwei Kinder).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie die gesetzliche Mindeststrafe darstellt.
Eine Strafe muß auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.