Vom Fahrverbot gemäß §42 Abs2 StVO sind nur Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln dienen. Wird von der Wegstrecke abgewichen, um eine andere Tätigkeit zu verrichten (hier: Abholung eines RSa-Briefes), dann kann für diese Wegstrecke die Ausnahme vom Wochenendfahrverbot nicht in Anspruch genommen werden.