Begründung: Am 16. 8. 2000 lieferte die Zweitbeklagte mit einem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten Traktor (dessen Halter ihr Gatte war) Bauholz zur Wohnung des Erstbeklagten. Dort angekommen hielt sie an, ohne jedoch den Motor abzustellen. Der wegen einer Fußverletzung behinderte Erstbeklagte benötigte zum Absteigen vom Traktor länger als die Zweitbeklagte vermutete, sodass sie zu früh und ruckartig wiederum anfuhr und dabei die Hand des Erstbeklagten zwischen Fahrz... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** VERSICHERUNGS AG, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger fuhr am 27.9.1986 gegen 19,30 Uhr mit seinem Moped in Leibnitz durch die Grazergasse Richtung Süden. Er wurde hiebei von einem überholenden PKW gestreift, kam zu Sturz und erlitt neben anderen Verletzungen einen Schrägbruch des rechten Schienbeins. Der schuldtragende PKW-Lenker beging Fahrerflucht. Das Erstgericht sprach dem Kläger, gestützt auf die Bestimmungen des BG 2.6.1977, BGBl. 322, über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (im folgenden ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Jänner 1962 geborene, sohin zu den Tatzeiten jugendliche Schlosserlehrling Friedrich A der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. (Punkt 1 des Schuldspruchs), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. (Punkt 2 des Schuldspruchs), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB. (Punkt 3 des Schuldspruchs), des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB. (Punkt 4 des Sc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. August 1963 geborene (jugendliche) Angeklagte Erich A der Vergehen 1.) der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und 2.) des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23. März 1979 in Vöcklabruck zu 1.): als Mopedlenker den die Fahrbahn der Brucknerstraße - in seiner Fahrtrichtung gesehen - von links nach rechts überquerenden 70-jährigen Fußgeher Alois B infolge verspäteter R... mehr lesen...
Norm: StGB §9 Abs2StGB §94StGB §95StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Für die Unkenntnis der Bestimmung des § 4 Abs 2 StVO hat grundsätzlich jedermann, sobald er die Lenkung eines Fahrzeuges übernimmt, einzustehen (hier: noch nicht sechzehnjähriger Lenker eines Motorfahrrades). Entscheidungstexte 12 Os 87/80 Entscheidungstext OGH 04.09.1980 12 Os 87/80 Veröff: SSt 51/42 ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO ist streng auszulegen. Ein an einem Unfall schuldtragender Lenker hat daher von sich aus andere Unfallbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. VwGH vom 09.09.1976, 635/75; Veröff: ZVR 1977/150 S 202 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Beklagte verschuldete am 27. Mai 1974 um zirka 0.30 Uhr auf der B-Straße im Gemeindegebiet von K mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW seines Vaters einen Verkehrsunfall, bei dem der Fußgeher Anton R getötet wurde. Zugunsten des Beklagten bestand bei der Klägerin auch eine Kraftfahrzeuglenker-Rechtsschutzversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und Abschnitt B der Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (E... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn sich um Unfallsort anwesende Personen bereits des Verletzten angenommen haben, besteht für den Kraftfahrzeuglenker, der den Unfall verursacht hat, die Verpflichtung sich davon zu überzeugen, ob die von diesen gewährte Hilfe auch zweckmäßig ist. Entscheidungstexte 7 Ob 31/79 Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 31/79 V... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Eine entsprechende Hilfeleistung setzt voraus, daß sich der Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden darüber unterrichtet, in welchem Umfang der Verletzte seiner Hilfe bedarf. Unterläßt es daher der Versicherte, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und kümmert er sich nicht um diesen, so verletzt er seine Hilfeleistungspflicht im Sin... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Hilfeleistungspflicht erschöpft sich nicht nur in der Ergreifung von Maßnahmen zur Rettung des Lebens und zur Abwendung von Gefahren eines weiteren Schadens für Leib und Leben des Verletzten, sondern erfaßt auch die Vornahme aller Vorkehrungen, um die Lage des Verunglückten, insbesondere seine Schmerzen, zu lindern. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Mit dem Tod des Verletzten entfällt nur die Hilfeleistungspflicht nicht aber die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle. Entscheidungstexte 7 Ob 34/79 Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 34/79 Veröff: SZ 52/108 = VersR 1980,446 ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Der Kraftfahrzeuglenker, der einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, entspricht seiner Anzeigenpflicht nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB nur dann, wenn er am Unfallsort mit seinem Kraftfahrzeug das Eintreffen der von anderen Personen verständigten Sicherheitsorgane abwartet. Entscheidungstexte 7 Ob 31/79 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 StVO kann auch fahrlässig begangen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 69/78 Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 69/78 Veröff: VersR 1979,729 = ZVR 1980/30 S 39 7 Ob 53/80 Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 53/80 ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Sinne des § 4 Abs 2 StVO umfaßt nicht nur Hilfeleistung zur Rettung und Bewahrung von gesundheitlichen Schadensfolgen, sondern auch durch Verständigung der Polizeidienststellen und Gendarmeriedienststellen, um zivilrechtliche Ansprüche durch Klarstellung der Identität des Schädigers und zeitgerechte Erhebung des Sachverhaltes zu sichern. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO 1960 §4 Abs2
Rechtssatz: Die Hilfeleistungspflicht hat den Vorrang vor der Meldepflicht. Dennoch ist die Meldung sofort nach dem Unfall zu erstatten. Bringt der Unfallverursacher eine verletzte Person in ein Krankenhaus und anschließend an die ärztliche Versorgung in ihre Wohnung, um dann erst die Meldung zu erstatten, ist dem Gesetzesbefehl nach sofortiger Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarme... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Wer die Verständigung im Sinne des § 4 Abs 2 StVO unterläßt, wird auch nicht dadurch entschuldigt, daß der Arzt bzw das Krankenhaus ohnedies verpflichtet sind, die Sicherheitsbehörden von jeder verdächtigen Verletzung zu verständigen. VwGH vom 21.05.1970, 1058/69; Veröff: ZVR 1971/22 S 32 Entscheidungstexte 7 Ob 52/77 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Anzeigenpflicht des Kraftfahrers wird frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst, besteht aber auch dann, wenn diesem erst später Umstände zu Bewußtsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermag, daß er einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat. Entscheidungstexte 7 Ob 32/77 Entscheidungstext OGH 28.04... mehr lesen...
Norm: StGB §94StGB §95StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Es unterläßt derjenige vorsätzlich die erforderliche Hilfe zu leisten, der, obgleich er zumindest mit der objektiv gegebenen Hilfebedürftigkeit des Verletzten ernstlich rechnet, annimmt, daß dritte Personen, mögen diese auch nach dem § 95 StGB oder nach dem § 4 Abs 2 StVO gleichfalls zu einer Hilfeleistung bzw zur Herbeiholung von Hilfe verpflichtet sein, sich um den Verletzten kümmern werden und d... mehr lesen...
Norm: ABGB §2AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2VersVG §6 Abs3 B1
Rechtssatz: Ein 16-jähriger Mopedfahrer muß die Kenntnis der Anzeigepflicht nach § 4 Abs 4 StVO gegen sich gelten lassen, soweit ihre Nichtbefolgung privatrechtliche Rechtsfolgen nach sich zieht. Entscheidungstexte 7 Ob 136/75 Entscheidungstext OGH 10.07.1975 7 Ob 136/75 ZVR 1976/238 S 257 ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung, von einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, hängt nicht vom Grad der Schwere der Verletzungen ab. Die Verständigungspflicht besteht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter" Verletzungen. VwGH vom 18.06.1964, Z 423/64; Veröff: ZVR 1965/22 S 39 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO ist unabhängig davon, daß der Verletzte die Verständigung der Polizei wünscht. Entscheidungstexte 7 Ob 115/75 Entscheidungstext OGH 19.06.1975 7 Ob 115/75 Veröff: ZVR 1976/36 S 39 = VersR 1976,1196 7 Ob 42/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO 1960 §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: 1. Die Zumutbarkeit einer Hilfeleistung im Sinne des § 337 lit c StG ist von der Möglichkeit einer solchen Hilfeleistung zu unterscheiden. 2. Ist nach der Lage des Falles eine Hilfeleistung faktisch überhaupt unmöglich, so kann deren Unterbleiben keine weiteren strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen, weil niemandem eine Rechtspflicht auferlegt werden kann, Unmögliches zu verrichten. 3. Für die Beurteilung de... mehr lesen...