Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes zur Last gelegt: ?Sie, A. T. D., geb am XY, haben am 01.06.2012 um 00:35 Uhr in 6020 Innsbruck, XY-Gasse 2, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (D) XY, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, ohne dass das Entfernen des Anhängers eine unbillige Wirtschaftserschwernis g... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen zur Last gelegt, er habe am 16.03.2006, in der Zeit zwischen 10:10 Uhr bis 15:45 Uhr das genannte Fahrzeug im Gemeindegebiet von St. M i. O., Bezirk Leoben, am Parkplatz neben der B116, Höhe StrKm zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges (Anhänger mit dem Kennzeichen) am Wegfahren gehindert worden sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 1 StVO verhän... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Halteverbot- und Parkverbot nach § 23 Abs 1 StVO ist auch gegenüber abgestellten Anhängern ohne Zugfahrzeug zu beachten. Zwar war es beim gegenständlichen Abstellvorgang, bei dem ein PKW auf einem Parkplatz in vorderer Fahrzeugreihe geparkt wurde, nicht mehr gewährleistet, dass ein am selben Parkplatz in zweiter Reihe abgestellter Anhänger zum Wegfahren gerade hinausgezogen werden konnte. Jedoch konnte bei einer freien Fahrbahnbreite von zumindest 5 Metern zwischen dem Anhä... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: Tatzeit: 15.09.2005, 16.42 Uhr Tatort: A 12 Inntalautobahn, Parkplatz Raststation A., km 14.200, Richtungsfahrbahn Innsbruck Fahrzeug: Sattelanhänger, XY Sie haben den angeführten Anhänger ohne Zugfahrzeug und ohne Ladetätigkeit auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen. Dadurch habe der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 23. Juli 2004, zwischen 08.30 Uhr und 11.05 Uhr, in der Gemeinde U, A, Parkplatz K, Höhe StrKm, den Anhänger gelenkt und habe den Anhänger ohne Zugfahrzeug ohne Ladetätigkeit auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wichtiger Grund nach § 23 Abs 6 StVO für das Stehenlassen eines leeren Anhängers auf der Fahrbahn (Autobahnparkplatz) liegt nicht vor, wenn der Lenker nach beendeter Warenlieferung die Fahrt in ein anderes Bundesland ohne Anhänger fortsetzen will, da diese Vorgangsweise wegen der Länge der Hin- und Retourfahrt sowie der Baustellensituation einer Verminderung von Gefahrensituationen, Umweltbelastungen und wirtschaftlichen Nachteilen diene. So muss sich ein wichtiger Grund fü... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich auch bei einem Parkplatz um einen für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße und somit um einen Teil der Fahrbahn im Sinne des §2 Abs1 Z2 StVO (VwGH 15.4.1983, Zl. 81/02/0061). §23 Abs6 StVO ist daher auch auf Parkplätze und auf Autobahnen anzuwenden, sodaß dort Anhänger nur unter den in §23 Abs6 StVO angeführten Voraussetzungen stehengelassen werden dürfen. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Satz-, Wort- und Sinnzusammenhang des § 23 Abs 6 StVO ergibt sich, daß die dort angeführten drei Ausnahmetatbestände zwar ein Stehenlassen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug zulassen, dieses Stehenlassen aber dennoch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Be- oder Entladung dieses abgestellten Anhängers ohne Zugfahrzeug stehen muß. Ist letzteres nicht der Fall, können diese Ausnahmegründe ein Abstellen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn n... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 7.5.1991 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, den Berufungswerber schuldig, er habe am 4.10.1990 um 7.15 Uhr in Wien 22, Quadenstraße 90 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers diesen ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeiten des Be- oder Entladens abgestellt gehabt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §23 Abs6 StVO 1960 (StVO) begangen. Gemäß §99 Abs3 lita StVO wurde über den Berufungswerber eine Gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Sehnenscheidenentzündung, aufgrund derer mit dem Zugfahrzeug ein Arzt aufgesucht wird, ist kein anderer wichtiger Grund iSd §23 Abs6 StVO für das Stehenlassen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug. Schlagworte Anhänger, Abstellen ohne Zugfahrzeug, sonstige wichtige
Gründe: mehr lesen...