Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn H.T., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.09.2006, Zahl VK-20347-2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 10,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber
Folgendes vorgeworfen:
Tatzeit: 15.09.2005, 16.42 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn, Parkplatz Raststation A., km 14.200,
Richtungsfahrbahn Innsbruck
Fahrzeug: Sattelanhänger, XY
Sie haben den angeführten Anhänger ohne Zugfahrzeug und ohne Ladetätigkeit auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen.
Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 23 Abs 6 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenkostenbeitrages verhängt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug auf einem Parkplatz, somit auf einer eigens dafür gekennzeichneten Fläche, welche von der Fahrbahn getrennt sei, abgestellt habe. Eine Parkfläche gehöre laut Legaldefinition nicht zur Fahrbahn. Auch sei der Parkplatz der Raststation A. zuzurechnen und sei dieser nicht Bestandteil der Inntalautobahn A 12. Der Pächter der Raststation sei befugt und berechtigt, das Parken von Anhängern zu gestatten.
Weiters wurde geltend gemacht, dass dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht Rechnung getragen worden sei. Dem Berufungswerber sei zu keiner Zeit vorgehalten worden, dass keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorgelegen seien. Es sei auch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
§ 23 Abs 6 StVO normiert, dass unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden dürfen, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird.
Unstrittig ist, dass der Berufungswerber den angeführten Sattelanhänger zum Tatzeitpunkt auf der Inntalautobahn A 12 im Bereich des Parkplatzes der Raststation A. ohne Zugfahrzeug und ohne Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt hat.
Im Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes sei auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 15.04.2005, Zahl 2005/02/0072-3, verwiesen. Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Fall betraf den Berufungswerber und lag dieser Entscheidung ein nahezu gleich gelagerter Sachverhalt zu Grunde. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Parkplatz, entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs 6 StVO, eine Fahrbahn (im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 StVO) ist, wobei das Höchstgericht ergänzend auf ein Erkenntnis vom 15.04.1983, Zahl 81/02/0061, verwies. Auch der Verweis auf die Bodenmarkierungsverordnung wurde vom Verwaltungsgerichtshof verworfen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte auch weiters aus, dass es ausreiche, wenn sich der Beschuldigte auf die im § 23 Abs 6 erster Satz StVO enthaltene Ausnahmeregelung berufe, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen und sei es auch nicht erforderlich gewesen, das Nichtvorliegen eines Sachverhaltes und der in Rede stehenden Ausnahmeregelung zum Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu machen, sodass die behauptete Verfolgungsverjährung nicht vorliegen würde.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist als nicht unerheblich anzusehen. Im Hinblick darauf, dass in dem genannten Vorverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Berufungserkenntnis vom 18.01.2005, bestätigt mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2005, die in Rede stehende Vorgangsweise als nicht rechtmäßig erkannt hat, ist von Vorsatz auszugehen. Es liegt auf Grund dieser Entscheidung auch eine einschlägige Strafvormerkung vor. Im Hinblick darauf erscheint die von der Erstbehörde ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe nicht unangemessen hoch und ließe sich auch mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.