Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich auch bei einem Parkplatz um einen für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße und somit um einen Teil der Fahrbahn im Sinne des §2 Abs1 Z2 StVO (VwGH 15.4.1983, Zl. 81/02/0061). §23 Abs6 StVO ist daher auch auf Parkplätze und auf Autobahnen anzuwenden, sodaß dort Anhänger nur unter den in §23 Abs6 StVO angeführten Voraussetzungen stehengelassen werden dürfen.