Ein wichtiger Grund nach § 23 Abs 6 StVO für das Stehenlassen eines leeren Anhängers auf der Fahrbahn (Autobahnparkplatz) liegt nicht vor, wenn der Lenker nach beendeter Warenlieferung die Fahrt in ein anderes Bundesland ohne Anhänger fortsetzen will, da diese Vorgangsweise wegen der Länge der Hin- und Retourfahrt sowie der Baustellensituation einer Verminderung von Gefahrensituationen, Umweltbelastungen und wirtschaftlichen Nachteilen diene. So muss sich ein wichtiger Grund für das Stehenlassen im Sinne des § 23 Abs 6 StVO aus den Verhältnissen am Abstellort und zur Abstellzeit ergeben. Würde man der Verantwortung des Berufungswerbers folgen, wäre jeder öffentliche Parkplatz (auch jene, die zur Fahrbahn gehören) geeignet, einen Anhänger stehen zu lassen, um Fahrten im ganzen Bundesgebiet durchzuführen. Es wäre am Berufungswerber gelegen, einen geeigneten Abstellplatz zu suchen, um den leeren Anhänger nicht auf längeren Fahrten mitnehmen zu müssen.