RS UVS Burgenland 1995/01/20 02/05/94173

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Veröffentlicht am 20.01.1995
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Rechtssatz

Aus dem Satz-, Wort- und Sinnzusammenhang des § 23 Abs 6 StVO ergibt sich, daß die dort angeführten drei Ausnahmetatbestände zwar ein Stehenlassen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug zulassen, dieses Stehenlassen aber dennoch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Be- oder Entladung dieses abgestellten Anhängers ohne Zugfahrzeug stehen muß. Ist letzteres nicht der Fall, können diese Ausnahmegründe ein Abstellen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn nicht rechtfertigen.

Schlagworte
Anhänger, Abstellen ohne Zugfahrzeug, nur zulässig im Zusammenhang mit Be- oder Entladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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