TE UVS Steiermark 2004/12/07 30.3-43/2004

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Veröffentlicht am 07.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des A A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14. Oktober 2004, GZ.: 15.1 13947/2004, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen. Der Spruch hat, soweit er die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG enthält, wie folgt zu lauten: A A hat am 23. Juli 2004, von 08.30 Uhr bis 11.05 Uhr, auf der A, Parkplatz K, Höhe StrKm, den Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 10,00 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 23. Juli 2004, zwischen 08.30 Uhr und 11.05 Uhr, in der Gemeinde U, A, Parkplatz K, Höhe StrKm, den Anhänger gelenkt und habe den Anhänger ohne Zugfahrzeug ohne Ladetätigkeit auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von ? 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verfahrens ein Betrag von ? 5,00 vorgeschrieben. Gemäß § 23 Abs 6 StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden und dergleichen) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre ein unbilliges Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt auf dem Parkplatz K der A den Anhänger ohne dem Zugfahrzeug und ohne Ladetätigkeit auszuüben, auf der Fahrbahn stehen gelassen hat. Der Berufungswerber verantwortete sich damit, dass er am 23. Juli 2004 eine Warenlieferung im Raum G und G durchgeführt habe. Nach der letzten Zustelladresse (Firma B in K) war der Anhänger leer und ausschließlich das Zugfahrzeug geladen. Da er direkt am Kundenparkplatz der Firma B in K den Anhänger nicht stehen lassen konnte, habe er den leeren Anhänger noch bis zum Autobahnparkplatz mitgenommen und dort auf einen der vorgesehenen Parkflächen abgestellt. Da er danach mit dem Zugfahrzeug nach Kärnten gefahren sei und dies eine äußerst gefährliche Situation darstellen würde (Baustellensituation auf der S über die P), sowie, dass es unwirtschaftlich sei, mit einem leeren Anhänger die Strecke U - M und wieder retour zu fahren und es auch zu einer stärkeren Umweltbelastung gekommen sei, habe er den Anhänger dort abgestellt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Gründe, die der Berufungswerber vorbringt, sehr wohl zutreffen, jedoch nicht rechtfertigen, dass der Berufungswerber in concreto den Anhänger auf dem Parkplatz stehen lassen konnte. Dies deshalb, da weder zeitlich noch örtlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 23 Abs 6 StVO vorlag. Würde man der Verantwortung des Berufungswerbers folgen, so wäre jeder öffentliche Parkplatz geeignet, einen Anhänger stehen zu lassen, um Fahrten im ganzen Bundesgebiet durchzuführen. Es wäre am Berufungswerber gelegen, einen geeigneten Parkplatz (zum Beispiel auf einer privaten Verkehrsfläche) zu suchen, um mit dem leeren Anhänger nicht nach Kärnten zu fahren. Es stellt keinesfalls einen wichtigen Grund dar, wenn der Berufungswerber den Anhänger stehen lässt, um zu einem weit entfernten Zielpunkt mit dem Zugfahrzeug zu fahren. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist abzuändern, da das Anführen des Fehlens eines wichtigen Grundes für das Stehenlassen des Anhängers auf der Fahrbahn ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt, das gemäß § 44a Z 1 VStG in den Bescheidspruch aufzunehmen ist (VwGH 25.09.1986, 86/02/0055). Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des § 23 Abs 6 StVO über das Abstellen eines Anhängers auf einer Fahrbahn ohne Zugfahrzeug dient der Ordnung des ruhenden Verkehrs, da aufgrund des Abstellens eines Anhängers Parkfläche konsumiert wird, die nicht mehr dem übrigen Verkehr zur Verfügung steht. Im Übrigen hat eine Straße mit öffentlichem Verkehr nicht als Abstellplatz für nichtverwendete Anhänger zu dienen und hat der Berufungswerber somit gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als erschwerend wurde nichts festgestellt, als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit bewertet. Die verhängte Geldstrafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ? 1.000,00, Mitbesitzer einer Landwirtschaft von 4 Hektar, keine Sorgepflichten) angepasst. Dem Berufungsantrag, das gegen den Berufungswerber ergangene Straferkenntnis außer Kraft zu setzen konnte daher aus oben angeführten Gründen keine Folge gegeben werden.

Schlagworte
Anhänger stehen lassen wichtiger Grund Autobahnparkplatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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