Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig befunden worden, einen Anhänger ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeiten des Be- und Entladens abgestellt zu haben. In seiner Berufung brachte er vor, er habe sich aufgrund einer Transportarbeit mit dem Anhänger eine Sehnenscheidenentzündung zugezogen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, den Anhänger 2 m leicht bergauf auf seinen gewöhnlichen Abstellplatz auf seinem Privatgrundstück zu schieben. Er habe auch keine geeigneten Personen für diese Arbeit zur Verfügung gehabt. Am nächsten Tag haber er den Anhänger abgekoppelt, um mit dem Zugfahrzeug zum Arzt zu fahren. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm wegen der Sehnenscheidenentzündung zu anstrengend gewesen. Danach habe er für die Entfernung des Anhängers Sorge getragen. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in Angelegenheit der Berufung des Herrn K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, vom 7.5.1991, Zl III-Pst 45/AB/91, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben am 4.10.1990 um 7.15 Uhr in Wien 22, Quadenstraße 90 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers diesen ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeiten des Be- oder Entladens abgestellt gehabt, obwohl er nach einer Ladetätigkeit sofort hätte entfernt werden können, da das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis gewesen wäre und keine sonstigen wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen."
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 40,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 7.5.1991 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, den Berufungswerber schuldig, er habe am 4.10.1990 um 7.15 Uhr in Wien 22, Quadenstraße 90 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers diesen ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeiten des Be- oder Entladens abgestellt gehabt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §23 Abs6 StVO 1960 (StVO) begangen. Gemäß §99 Abs3 lita StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. In der Begründung führte die Behörde aus, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom 5.10.1990, die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers erfolgte. Der Beschuldigte habe eingewendet, er hätte wegen einer Sehnenscheidenentzündung den Arzt aufsuchen wollen und habe dazu den Anhänger abgekoppelt. Wegen dieser Entzündung hätte er ihn aber nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche wegbringen können, er hätte dies später mit seinem Vater getan. Die an sich
unbestritten gebliebene Übertretung sei als erwiesen anzunehmen, der Beschuldigte hätte jedoch auch mit Zugfahrzeug und Anhänger zum Arzt fahren können. Trotzdem werde sein Vorbringen als mildernd gewertet. Erschwerend sei kein Umstand.
In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus, es sei richtig, daß der gegenständliche Anhänger vor dem Haus in Wien 22, Quadenstraße 90, ohne ziehendes Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Am Vortag des Tattages (3.10.1990) habe er mit dem Zugfahrzeug und dem Anhänger von einer Glaserei 20 ca 150 cm x 72 cm große, 7 mm starke Glasplatten abgeholt. Diese Arbeit habe unter anderem zu einer Sehnenscheidenreizung geführt. Durch diese Entzündung sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Anhänger auf sein Grundstück zu stellen. Den Abstellplatz für den Anhänger könne man nur erreichen, wenn man den Anhänger etwa 2 m leicht bergauf schiebe. Auch seien keine geeigneten Personen zur Verfügung gestanden, welchen er diese Anstrengung zumuten hätte können. So habe er in der Nacht vor dem Haus geparkt. Am Tattag habe er den Anhänger abgekoppelt, um zu einem Arzt zu fahren. Er habe nicht mit dem PKW und dem Anhänger fahren können, weil er dann in der Nähe des Arztes nicht hätte parken können. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm, wegen der Sehnenscheidenentzündung, zu anstrengend gewesen. Noch am Tattag habe er den Anhänger von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Da der Berufungswerber, wie sich aus dem Inhalt seines Rechtsmittels ergibt, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilungn behauptet, war gemäß §51e Abs2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, weil die Durchführung einer solchen in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.
Gemäß §23 Abs6 StVO dürfen ua Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Der Berufungswerber macht geltend, es liege ein anderer wichtiger Grund im Sinne des §23 Abs6 StVO vor.
Dieser Auffassung kann sich der Verwaltungssenat aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Der Berufungswerber hat am Vortag des Tattages eine Ladetätigkeit durchgeführt und in der Folge sein Zugfahrzeug samt Anhänger abgestellt. Am Tattag selbst hat er aber sein Zugfahrzeug von dem Anhänger abgekoppelt und ist mit jenem zum Arzt gefahren, ohne vorher dafür zu sorgen, daß der Anhänger von der Straße entfernt wird. Trotz angenommener Krankheit (laut AV vom 25.3.1991, Blatt 6 verso, befand sich der Berufungswerber vom 4.10.1990 bis 7.11.1990 im Krankenstand - der Berufungswerber verantwortet sich mit einer Sehnenscheidenentzündung - ), hätte der Berufungswerber den Anhänger nicht ohne Zugfahrzeug stehenlassen dürfen. Wenn es dem Berufungswerber auf Grund der Parkplatzschwierigkeiten in der Nähe der Umgebung seines Arztes nicht möglich gewesen ist, mit Zugfahrzeug und Anhänger diesen aufzusuchen, hätte er für die Entferung des Anhängers von der Straße durch einen Dritten sorgen oder diesen mit dem Zugfahrzeug zusammen stehenlassen müssen. Trotz krankheitsbedingter Behinderung wird der Berufungswerber von seiner Verpflichtung, einen Anhänger nur samt Zugfahrzeug abzustellen, nicht befreit. Außerdem hatte der Berufungswerber auch keinesfalls so akute Beschwerden, daß ihn ein Notstand im Sinne des §6 VStG entschuldigen würde. Weiters gibt der Berufungswerber selbst zu, daß er durchaus in der Lage gewesen
ist, für eine ordnungsgemäße Verwahrung des Anhängers zu sorgen, bringt er doch in seiner Stellungnahme vom 18.3.1991 (Blatt 6) vor, er habe den Anhänger noch am Tattag unter Mitwirkung seines Vaters auf sein Grundstück gebracht.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu bestätigen.
Die Abänderung im Spruch diente der Anpassung des Spruches an die Gesetzesstelle und der Präzisierung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens.
Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat schädigte in nicht gänzlich unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit und an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher an sich, selbst bei fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.
Auch das Verschulden an der Nichteinhaltung der übertretenen Vorschrift konnte nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, berücksichtigt. Auf die bescheidenen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für zwei Kinder und Gattin wurde Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat und den bis S 10.000,-- reichenden Strafrahmen kam daher eine Herabsetzung der durch die Erstbehörde äußerst milde bemessenen Geldstrafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist daher durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Vorschreibung des Betrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.