Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 04.09.2001 um 10.00 Uhr in Wörgl in der Peter-Stöckl-Straße bei der Ausfahrt Riedl/Pilotto als Lenker das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KU-xxx nicht entsprechend der angebrachten Bodenmarkierung zum Halten abgestellt. Er habe dadurch die Bestimmung des § 9 Abs 7 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 29,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 S... mehr lesen...
I.) Mit dem angefochtenen Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.3.1998, um 14.30 Uhr, in Knittelfeld, Bahnstraße , als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) das Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt gehalten und sei nicht im Fahrzeug verblieben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 3 StVO verhängte die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 500,--, bei deren Uneinbring... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein nach § 23 Abs 3 StVO verbotenes Halten vor einer Hauseinfahrt liegt etwa dann vor, wenn dadurch eine etwa 3 Meter breite Hauseinfahrt insofern nicht ungehindert benützbar ist, als der haltende PKW etwa 60 cm in den Einfahrtsbereich hineinragt und dadurch einen aus der Einfahrt fahrenden PKW Kombi mit Anhänger daran hindert, ein Rechtsabbiegemanöver auf der angrenzenden Straße durchzuführen. Schlagworte halten Hauseinfahrt hindern verstellen mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.3.1997, GZ 15.1 1996/7146, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.9.1996, um 11.35 Uhr, in Lebring, nächst der Grundstückszufahrt Leibnitzerstraße 12, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen LB-3 GCF, das Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt gehalten und sei nicht im Fahrzeug verblieben, dieses unbeaufsichtigt abgestellt, ohne es entsprechend gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern und verwendet, obwohl keine den... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Bestimmung des § 23 Abs 3 StVO restriktiv zu entnehmen ist, daß der Lenker eines im Bereiche einer Haus- oder Grundstückseinfahrt haltenden Fahrzeuges im Fahrzeug zu verbleiben hat, wird gegen diese Bestimmung auch dann verstoßen, wenn das Aussteigen und Verweilen außerhalb des Fahrzeuges zum Zwecke einer Ladetätigkeit erfolgt. Schlagworte Halten Hauseinfahrt Grundstückseinfahrt Ladetätigkeit mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.6.1994, in der Zeit von 17.15 bis 18.10 Uhr, in Wien, K-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-61 das Fahrzeug vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt gehalten und sei nicht im Fahrzeug verblieben, wodurch ein Fahrzeuglenker am Weg- bzw Zufahren gehindert gewesen wäre. Ohne auf die Ausführungen des Berufungswerbers näher einzugehen, war in rechtlicher Hinsicht wie fol... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.11.1991, Zl 3- 91, wurden über Herrn O B Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §45 Abs4 KFG 1967 und 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §23 Abs3 StVO 1960. Im Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am... mehr lesen...
Rechtssatz: §23 Abs1 StVO bezweckt u.a. die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn, um die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde dient diese Bestimmung jedoch nur dem Schutz der bereits auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer, nicht jedoch dem erst in die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeuglenker. Dieser wird nach Ansicht der Berufungsbehörde durch den § 23 Abs. 3 StVO geschützt, der bestimmt, daß der Lenker eines Fahrzeuge... mehr lesen...
Begründung: Unbestritten blieb, daß der Berufungswerber das KFZ W-XY am 31.01.1991 um 12.30 in Wien 19, Pyrkergasse 41 vor einer Haus/Grundstückseinfahrt gehalten hat, ohne im Fahrzeug zu verbleiben. Er verantwortet sich jedoch damit, daß er dabei niemanden behindert habe, da die gegenständliche Garage vom Beschwerdeführer (gemeint ist wohl Aufforderer) wegen der Größe seines Autos nicht benützt werden könne und dieser demnach nie hineinfahre. Der Berufungsantrag reduziert sich somit auf ... mehr lesen...
Beachte Die mangelnde Benützung einer Garageneinfahrt hat keine strafbefreiende Wirkung. Rechtssatz: Das Tatbild des § 23 Abs 3 StVO ist bereits erfüllt, wenn es der Lenker beim Halten unterläßt, im Fahrzeug zu verbleiben. Eine Behinderung eines zur Benützung der Haus- und Grundstückseinfahrt Berechtigten ist hier nicht Tatbestandselement. Zu bestrafen ist weiters der Lenker, der zwar im Fahrzeug verbleibt, aber die Haus- oder Grundstückseinfahrt beim Herannahen von Lenkern, die dies... mehr lesen...