TE UVS Steiermark 1998/02/02 30.9-108/97

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Veröffentlicht am 02.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn Konrad F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 24.3.1997, GZ.: 15.1 1996/7146, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) abgewiesen, gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.3.1997, GZ 15.1 1996/7146, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.9.1996, um 11.35 Uhr, in Lebring, nächst der Grundstückszufahrt Leibnitzerstraße 12, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen LB-3 GCF, das Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt gehalten und sei nicht im Fahrzeug verblieben, dieses unbeaufsichtigt abgestellt, ohne es entsprechend gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern und verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht gewesen sei, da diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar gewesen sei. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen nach den dafür in Betracht kommenden straßen- und kraftfahrrechtlichen Normen verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen den Umstand des Haltens an der Tatörtlichkeit nicht bestritten, jedoch angeführt, daß er zum angeführten Tatzeitpunkt eine Ladetätigkeit, die auch durch Zeugen bestätigt werden könnte, durchgeführt habe und er das Fahrzeug immer sehen habe können.

Zur Verifizierung des näheren Tatgeschehens wurde unter Ladung der Parteien und erforderlichen Zeugen eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und konnte anläßlich dieser der für die Entscheidungsfindung wesentliche Sachverhalt festgestellt und wie folgt dieser Entscheidung zugrundegelegt werden:

Um 11.35 Uhr kam der Berufungswerber mit dem in der Anzeige näher bezeichneten Personenkraftwagen zum Kraftwerk Lebring und stellte sein Fahrzeug gegenüber des Kraftwerkes in einer dort gelegenen Grundstückszufahrt ab, da das elektrisch betriebene Tor, welches eine Zufahrt zum Grundstück des Kraftwerkes Lebring ermöglicht hätte, defekt war und nicht geöffnet werden konnte. Der Berufungswerber beabsichtigte ein Drahtseil beim Kraftwerk Lebring zu holen, wobei er zu diesem Zweck über die Straße auf das Grundstück des Kraftwerkes, jedoch nicht in das Gebäudeinnere ging. Während seines Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände des Kraftwerkes Lebring hatte er immer Sichtkontakt zu seinem Fahrzeug. Zusammen mit dem Betriebsleiter verlud der Berufungswerber dieses Drahtseil im Kofferraum seines Fahrzeuges. Diese Tätigkeit war etwa um 11.45 Uhr beendet.

Bereits um 11.35 Uhr beobachtete der Zeuge RI Karl T im Vorbeifahren, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers in der Grundstückszufahrt gegenüber des Kraftwerkes Lebring stand, ohne den Berufungswerber dabei zu sehen. Etwa um 11.45 Uhr kam der Zeuge T nochmals zur Tatörtlichkeit zurück und hielt nun näher Nachschau, da das Fahrzeug des Berufungswerbers noch immer im Bereich dieser Grundstückszufahrt stand. Im nichtversperrten Fahrzeug steckte der Zündschlüssel und sah sich der genannte Zeuge veranlaßt, nunmehr eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchzuführen, nachdem auch der Berufungswerber die Anwesenheit des Zeugen RI T sofort bemerkte. Dabei konnte er unter anderem auch feststellen, daß das aufgeklebte Prüfpickerl auf der Windschutzscheibe im Bereich der Lochung eine Beschädigung in Form einer Kerbe aufwies. Zwei zufällig an der Tatörtlichkeit vorbeikommende Kollegen des Zeugen T vom Gendarmerieposten Lebring waren diesem in weiterer Folge bei der Suche nach der Motornummer behilflich. Dies war nach Ansicht des Zeugen RI T notwendig geworden, zumal die Begutachtungsplakettennummer auf der Prüfplakette mit jener auf dem Gutachten nicht übereinstimmte und dies auch der Grund war, warum der Zeuge T den Berufungswerber aufforderte im Anschluß an die um 11.55 Uhr an Ort und Stelle abgeschlossene Amtshandlung mit auf den Gendarmerieposten Lebring zum Zwecke der Aufklärung dieses Umstandes zu kommen.

Diese Feststellungen gründen sich im wesentlichen auf die glaubwürdige Aussage des Berufungswerbers hinsichtlich des Umstandes, daß dieser in der Zeit von 11.35 Uhr bis 11.45 Uhr sich auf dem Betriebsgelände des E-Werkes Lebring mit ständigem Sichtkontakt zu seinem Fahrzeug, welches im Bereich einer Grundstückszufahrt stand, aufhielt. Hinsichtlich dieses Zeitraumes konnte keiner der einvernommenen Zeugen eine verfahrenswesentliche Aussage machen, zumal der Meldungsleger um 11.35 Uhr lediglich mit seinem Fahrzeug vorbeifuhr und um 11.45 Uhr wieder zum Standort des Fahrzeuges des Berufungswerbers zurückkehrte und die beiden einvernommenen Zeugen Z und W überhaupt erst kurz vor Beendigung der Amtshandlung nach 11.45 Uhr zum Tatort kamen. Die vom Berufungswerber durchgeführte Ladetätigkeit - Beladung eines Drahtseiles - wurde keineswegs in Zweifel gezogen, doch war dieser Umstand im Hinblick auf die noch zu erörternden Rechtsausführungen für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von belang.

Hinsichtlich des zweiten zur Last gelegten Deliktes konnte unbestrittenermaßen davon ausgegangen werden, daß das vom Berufungswerber in der Hauszufahrt abgestellte Fahrzeug unversperrt war, wobei der Startschlüssel steckte. Daß der Berufungswerber während des Abstellzeitraumes jederzeit Blickkontakt zu seinem Fahrzeug hatte, war nicht widerlegbar, dies auch angesichts des Umstandes, daß der Zeuge T um 11.35 Uhr lediglich am Fahrzeug vorbeifuhr und etwa zehn Minuten später die bereits getroffenen Feststellungen hinsichtlich des steckenden Startschlüssels und der nicht versperrten Fahrzeugtüren machte. Zu dem Umstand des ständigen Sichtkontaktes konnte er keine verfahrensrelevante Aussage tätigen.

Zur Beschädigung der Prüfplakette konnte noch am ehesten der meldungslegende Zeuge eine konkrete Aussage machen und gab dieser an, daß die Beschädigung in Form einer Kerbe im Bereich der Lochung vorhanden war. Die beiden anderen Zeugen, die erst später zur Amtshandlung stießen, konnten sich nicht mehr mit derartiger Exaktheit an die Beschädigung erinnern und gaben lediglich an, daß die Plakette Kratzer aufwies. Es war somit hinsichtlich dieses Tatbestandes wohl den Ausführungen des meldungslegenden Zeugen T zu folgen, da anzunehmen war, daß dieser sich noch am ehesten an eine nicht sehr auffällige Beschädigung im Bereich des Pickerls erinnern konnte. Folgende rechtliche Überlegungen waren dieser Entscheidung zugrundezulegen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 23 Abs 3 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges im Fahrzeug zu verbleiben und beim herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich frei zu machen, soferne er vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt hält.

Dieser Textierung ist in sehr restriktiver Weise zu entnehmen, daß der Lenker eines Fahrzeuges, der im Bereich einer Haus- oder Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu verbleiben hat. Unabhängig von einer allfälligen Ladetätigkeit kann eine derartige somit entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes nur dann in Betracht kommen, wenn der Fahrer in seinem Fahrzeug verbleibt. Dies wird durch die genannte Textierung des § 23 Abs 3 StVO unmißverständlich wiedergegeben. Da der Berufungswerber jedoch unbestrittenerweise aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, und für einen Zeitraum von etwa zehn Minuten außerhalb seines Fahrzeuges verweilte, um eine Ladetätigkeit durchzuführen, war unter Subsumierung seines Verhaltens unter die genannte Rechtsvorschrift davon auszugehen, daß er die im diesbezüglich zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

§ 102 Abs 6 KFG enthält folgende Textierung:

Entfernt sich der Lenker soweit oder solange von seinem Kraftfahrzeug, daß er es nicht mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Trotz dieser streng auszulegenden Bestimmung, die die Inbetriebnahme durch Unbefugte hintanhalten soll, war es dem Berufungswerber durch den ständigen Sichtkontakt jederzeit möglich, nötigenfalls durch ein Überqueren der Straße sofort zu seinem Fahrzeug zu gelangen und somit eine allfällige unbefugte Inbetriebnahme zu vereiteln. Da somit im Hinblick auf die dem Berufungswerber diesbezüglich vorgeworfene Übertretung keine Gefahr einer unbefugten Inbetriebnahme bestand - eine solche war aus dem vorgelegten Akteninhalt nicht nachvollziehbar - und der Berufungswerber überdies einer allfälligen Gefahr unmittelbar begegnen hätte können, war davon auszugehen, daß diese Übertretung auch im Hinblick darauf, daß die im § 102 Abs 6 KFG festgehaltene Pflicht nicht überspannt werden darf, keine Tatbestandsmäßigkeit festzustellen.

§ 57a Abs 5 KFG bestimmt unter anderem, daß die Begutachtungsplakette so am Fahrzeug anzubringen ist, daß das Ende der gemäß Abs 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

Auch im Hinblick auf diese gesetzlich festgelegte Verpflichtung konnte keine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne der angelasteten Übertretung festgestellt werden, zumal sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab, daß offensichtlich lediglich eine geringfügige Beschädigung an der Begutachtungsplakette vorlag, ohne daß davon auszugehen war, daß das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtung für den Meldungsleger nicht leicht festgestellt hätte werden können. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Entsprechend dieser Bestimmung, wonach Fahrzeuglenker im Fahrzeug zu verbleiben haben, sofern sie im Bereich einer Haus- oder Grundstückseinfahrt halten, soll unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden, daß die jederzeitige sofortige Benützung der jeweiligen Haus- bzw. Grundstückseinfahrt gewährleistet sein muß.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Demzufolge waren bei dieser Entscheidung weder Erschwerungsnoch Mildungsgründe zu berücksichtigen, die ausgesprochene Strafe entspricht dem gesetzten Verschulden, wie auch dem Unrechtsgehalt der Tat und wird angenommen, daß diese ausreicht, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger weiterer Übertretungen abzuhalten. Die anläßlich der Berufungsverhandlung bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse - monatliches Einkommen von S 15.000,--, Besitzer einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von etwa S 17.000,--, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder - wurden bei dieser Entscheidung berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet eine Strafherabsetzung zu bewirken, da Strafen einen spürbaren finanziellen Nachteil darstellen sollen, um den Strafzweck bewirken zu können.

Angesichts sämtlicher Strafbemessungsgründe objektiver und subjektiver Natur erscheint die verhängte Geldstrafe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- durchaus angepaßt, weshalb auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Schlagworte
Halten Hauseinfahrt Grundstückseinfahrt Ladetätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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