Das Tatbild des § 23 Abs 3 StVO ist bereits erfüllt, wenn es der Lenker beim Halten unterläßt, im Fahrzeug zu verbleiben. Eine Behinderung eines zur Benützung der Haus- und Grundstückseinfahrt Berechtigten ist hier nicht Tatbestandselement.
Zu bestrafen ist weiters der Lenker, der zwar im Fahrzeug verbleibt, aber die Haus- oder Grundstückseinfahrt beim Herannahen von Lenkern, die diese Einfahrt zur Aus- oder Einfahrt benützen wollen, nicht unverzüglich freimacht.