RS UVS Steiermark 1998/02/02 30.9-108/97

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Veröffentlicht am 02.02.1998
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Rechtssatz

Da der Bestimmung des § 23 Abs 3 StVO restriktiv zu entnehmen ist, daß der Lenker eines im Bereiche einer Haus- oder Grundstückseinfahrt haltenden Fahrzeuges im Fahrzeug zu verbleiben hat, wird gegen diese Bestimmung auch dann verstoßen, wenn das Aussteigen und Verweilen außerhalb des Fahrzeuges zum Zwecke einer Ladetätigkeit erfolgt.

Schlagworte
Halten Hauseinfahrt Grundstückseinfahrt Ladetätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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