Da der Bestimmung des § 23 Abs 3 StVO restriktiv zu entnehmen ist, daß der Lenker eines im Bereiche einer Haus- oder Grundstückseinfahrt haltenden Fahrzeuges im Fahrzeug zu verbleiben hat, wird gegen diese Bestimmung auch dann verstoßen, wenn das Aussteigen und Verweilen außerhalb des Fahrzeuges zum Zwecke einer Ladetätigkeit erfolgt.