Ein nach § 23 Abs 3 StVO verbotenes Halten vor einer Hauseinfahrt liegt etwa dann vor,
wenn dadurch eine etwa 3 Meter breite Hauseinfahrt insofern nicht ungehindert benützbar ist, als der haltende PKW etwa 60 cm in den Einfahrtsbereich hineinragt und dadurch einen aus der Einfahrt fahrenden PKW Kombi mit Anhänger daran hindert, ein Rechtsabbiegemanöver auf der angrenzenden Straße durchzuführen.