TE UVS Wien 1995/04/26 03/P/26/2022/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Fridl über die Berufung des Herrn Karl P vom 18.4.1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 23.3.1995, Zahl CST 167972/LI/94, wegen Übertretung des §23 Abs3 StVO 1960, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.6.1994, in der Zeit von 17.15 bis 18.10 Uhr, in Wien, K-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-61 das Fahrzeug vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt gehalten und sei nicht im Fahrzeug verblieben, wodurch ein Fahrzeuglenker am Weg- bzw Zufahren gehindert gewesen wäre.

Ohne auf die Ausführungen des Berufungswerbers näher einzugehen,

war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu erwägen:

§23 Abs3 StVO 1960:

Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

Nach §2 Z27 StVO 1960 ist unter dem Begriff "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen, während nach §2 Z28 StVO 1960 als "Parken" das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z27 angeführte Zeitdauer gilt.

Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein Halten, sondern im Hinblick auf die Dauer des Stehenlassens (55 Minuten) um ein Parken gehandelt hat, können die Bestimmungen der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung des §23 Abs3 StVO 1960 nicht zur Anwendung kommen.

Bereits aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten