Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen unter Punkt 1.) zur Last gelegt, er sei am 04.05.2005, um 17.37 Uhr in G, F vor der Kreuzung mit der S an Fahrzeugen, welche gemäß § 18 Abs 3 StVO angehalten hätten, vorbeigefahren, obwohl nicht wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden gewesen seien. Durch das Vorbeifahren an anderen Kraftfahrzeugen habe er entgegenkommende Straßenbenützer gefährdet oder behinde... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein nach § 17 Abs 4 StVO verbotenes Vorbeifahren setzt voraus, dass die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge anhalten müssen, und dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder eine die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurückreicht (§ 18 Abs 3 StVO). Erst die Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge haben so anzuhalten, dass der Querverkehr nicht behindert wird. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor, wenn ausschli... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte beim Hintereinanderfahren von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen über eine längere Strecke nicht den Mindestabstand von 50 m eingehalten hat, weil der Meldungsleger den Abstand bei der Vorbeifahrt lediglich schätzte und ihm ein Messgerät nicht zur Verfügung stand, so ist das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Abstände beim Hintere... mehr lesen...
Zu I) und II) Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 17.7.2002, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 17.5.2002 um 15:43 Uhr in Wien, B-Straße Kreuzung S-Straße am Schutzweg Richtung stadtauswärts das Kfz W-46 gelenkt und sei 1) insofern vorschriftswidrig bei Grün in die Kreuzung eingefahren, da er diese vor dem Rotlicht nicht mehr habe verlassen können und habe 2) einem Fußgänger, der einen Schutzweg habe erke... mehr lesen...
Rechtssatz: Anzumerken ist, dass auf eine Tatumschreibung, wie sie die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis gewählt hat, ein Schuldspruch wegen Übertretung des ?§ 38 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 StVO 1960" nicht gestützt werden könnte. So heißt es bloß, der Besch sei mit seinem Fahrzeug insofern ?vorschriftswidrig bei Grün in die Kreuzung" eingefahren, weil er diese vor dem Rotlicht nicht mehr habe verlassen können. § 18 Abs 3 StVO 1960 gilt auch für geregelte Kreuzungen, da gemäß § 38 Abs... mehr lesen...
Beachte vgl. Erk. des VwGH vom 23.3.1979, Zl. 1203/78 Rechtssatz: Dem betreffenden Fahrzeuglenker wurde vorgeworfen, er sei in eine ampelgeregelte Kreuzung bei Grünlicht eingefahren, obwohl dies die Verkehrslage wegen Rückstau nicht zugelassen habe. Der §38 Abs4 StVO gebietet ua, Rücksicht auf allenfalls noch auf der Kreuzung befindliche Fahrzeuge des Querverkehrs zu nehmen und ihnen die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Wird jedoch auf einer ampelgeregelten Kreuzung bei Grün an d... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 18 Abs 3 StVO ergibt sich, daß für Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge die Anhaltung nur dann geboten ist, wenn davor hintereinanderfahrende Fahrzeuge bereits anhalten mußten und die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße zurückreicht. Das bedeutet, daß die Verpflichtung zum Anhalten nur bei Vorliegen zweier Kriterien, nämlich dem Anhalten vorherfahrender Fahrzeuge sowie einem bis zu einer Querstraße zurückreichenden Rücksta... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.11.1990 um 10.31 Uhr in Wien 19., Silbergasse 16 Kreuzung Ruthgasse als Lenker des KFZ XY, obwohl die Reihe der auf seinem Fahrstreifen anhaltenden Fahrzeuge bis zur Querstraße zurückreichte, vor dieser so angehalten, daß der Verkehr auf der Querstraße behindert war. Der Berufungswerber brachte sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung, als auch in seiner Berufung gegen das Straferkenntni... mehr lesen...