Ein nach § 17 Abs 4 StVO verbotenes Vorbeifahren setzt voraus, dass die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge anhalten müssen, und dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder eine die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurückreicht (§ 18 Abs 3 StVO). Erst die Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge haben so anzuhalten, dass der Querverkehr nicht behindert wird. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor, wenn ausschließlich eine geschlossene Gleisanlage der Grund für das Anhalten der Fahrzeuglenker und die Kolonnenbildung ist. Ein allgemeines Verbot des Vorbeifahrens an Fahrzeugen vor einem geschlossenen Bahnschranken, um denselben nach seinem Öffnen so rasch als möglich überqueren zu können, ist aus der Bestimmung des § 17 Abs 4 StVO nicht abzuleiten. Dies gilt auch dann, wenn nach der Vorbeifahrt an einigen angehaltenen Fahrzeugen in eine zur Eisenbahnkreuzung führende Vorrangstraße eingebogen wird, um den Eisenbahnübergang auch vor den dort wartenden Fahrzeuglenkern zu passieren.