Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte beim Hintereinanderfahren von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen über eine längere Strecke nicht den Mindestabstand von 50 m eingehalten hat, weil der Meldungsleger den Abstand bei der Vorbeifahrt lediglich schätzte und ihm ein Messgerät nicht zur Verfügung stand, so ist das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)