Das Fahrzeug vor dem des Beschuldigten hatte noch nicht angehalten.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.11.1990 um 10.31 Uhr in Wien 19., Silbergasse 16 Kreuzung Ruthgasse als Lenker des KFZ XY, obwohl die Reihe der auf seinem Fahrstreifen anhaltenden Fahrzeuge bis zur Querstraße zurückreichte, vor dieser so angehalten, daß der Verkehr auf der Querstraße behindert war.
Der Berufungswerber brachte sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung, als auch in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis zu seiner Rechtfertigung vor, daß er in einer lockeren Kolonne fahrend einbog, plötzlich die Fahrzeuge vor ihm zum Stehen kamen, sodaß auch er stehen bleiben mußte. Auch der Meldungsleger führte in seinem Bericht und seiner Zeugenaussage an, daß der Beschuldigte mit seinem Kraftfahrzeug in einer Kolonne fuhr und diese Kolonne durch das starke Verkehrsaufkommen, welches zu diesem Zeitpunkt herrschte, zum Stillstand kam, wodurch auch der Beschuldigte sein Fahrzeug anhalten mußte.
Zum Tatbestand des § 18 Abs 3 StVO 1960 gehört aber, daß die vor dem Lenker befindlichen Fahrzeuge bereits anhalten. Das Einfahren in eine Kreuzung, während sich die Kolonne noch in Bewegung befindet, die dann anhalten muß, ist nicht verboten, da der Kraftfahrer keine Prognosen stellen kann, wo der vor ihm Fahrende zum Stillstand kommen wird.
Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu verfügen.