Aus § 18 Abs 3 StVO ergibt sich, daß für Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge die Anhaltung nur dann geboten ist, wenn davor hintereinanderfahrende Fahrzeuge bereits anhalten mußten und die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße zurückreicht. Das bedeutet, daß die Verpflichtung zum Anhalten nur bei Vorliegen zweier Kriterien, nämlich dem Anhalten vorherfahrender Fahrzeuge sowie einem bis zu einer Querstraße zurückreichenden Rückstau, besteht (Einstellung des Verfahrens).