TE UVS Wien 2002/11/28 03/P/36/8971/2002

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Igor V gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 17.7.2002, Zl S 81475/Fd/02, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

I) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis, soweit der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, behoben und das Verfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der zu Punkt 2) (also hinsichtlich der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 2 StVO 1960) auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von ? 105,-- auf ? 40,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag bezüglich des Spruchpunktes 2) gemäß § 64 Abs 2 VStG von ? 10,50 auf ? 4,--.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Zu I) und II)

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 17.7.2002, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 17.5.2002 um 15:43 Uhr in Wien, B-Straße Kreuzung S-Straße am Schutzweg Richtung stadtauswärts das Kfz W-46 gelenkt und sei 1) insofern vorschriftswidrig bei Grün in die Kreuzung eingefahren, da er diese vor dem Rotlicht nicht mehr habe verlassen können und habe 2) einem Fußgänger, der einen Schutzweg habe erkennbar benützen wollen, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht. Der Bw habe ad 1) § 38 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und ad 2) § 9 Abs 2 StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bw gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von je ? 105,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt ? 21,-- bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bw innerhalb offener Frist volle Berufung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 22.11.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Bw gehört und Herr Ing Z als Zeuge einvernommen wurde. Im Anschluss daran schränkte der Bw seine Berufung zu Spruchpunkt 2) auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein und ersuchte um eine milde Strafe. Zu Punkt 1) blieb der Bw bei seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens, weil bei Grünlicht noch kein Stau auf seiner Spur zu erkennen gewesen sei. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des § 38 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 StVO 1960):

Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben gemäß § 18 Abs 3 StVO 1960 die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.

Gemäß § 38 Abs 4 StVO 1960 gilt grünes Licht als Zeichen für ?Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen.

Nach Lage der Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens sind am 17.5.2002 um 15:55 Uhr Herr Ing Z und Herr S in das Wachzimmer H-Straße gekommen und haben (sinngemäß) angegeben, sie hätten soeben auf der Kreuzung B-Straße mit der S-Straße den dortigen Schutzweg über die B-Straße passiert. Im Kreuzungsmittelpunkt seien einige Fahrzeuge auf der B-Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts gestanden, welche offensichtlich bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren seien und es aufgrund einer Plateauverstellung nicht mehr geschafft hätten, die Kreuzung vor Umschalten der Ampel auf rotes Licht zu verlassen. Unter diesen habe sich auch der Kkw Ford Transit (weiß) mit dem Kennzeichen W-46 befunden. Die Ampel für die Fußgänger habe bereits grünes Licht gezeigt und hätten der Zeuge S und er (Ing Z) die Fahrbahn auch bereits betreten, als der Ford Transit seine Fahrt in Fahrtrichtung stadtauswärts fortgesetzt habe. Dieser habe sie jedoch nicht beachtet, obwohl sie sich bereits am Schutzweg befunden haben (und sei dieser losgefahren). Der Zeuge S habe sich durch einige schnelle Schritte in Sicherheit bringen können und er habe einige Schritte zurück machen müssen. Er habe in weiterer Folge auf die Karosserie des Ford Transit geklopft (dadurch sei das Fahrzeug sicher nicht beschädigt worden). Der Lenker sei daraufhin kurz stehen geblieben und habe aus dem offenen Seitenfenster herausgeschimpft ?Wos willst, du Trottel? Bist deppat?".

Als Lenker des Ford Transit mit dem Kennzeichen W-46 wurde der Bw erhoben. Auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung (zugestellt am 20.6.2002 durch Hinterlegung) reagierte der Bw nicht. Im angefochtenen Straferkenntnis vom 17.7.2002 wurde dem Bw unter Punkt 1) eine Übertretung des § 38 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 StVO 1960 zur Last gelegt, weil er zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges vorschriftswidrig bei Grün in die Kreuzung eingefahren sei, weil er diese vor dem Rotlicht nicht mehr habe verlassen können. In seiner Berufung brachte der Bw vor, bei der Ampel sei er als dritter oder vierter Fahrzeuglenker gewesen. Als die Ampel Grün gezeigt habe, sei er losgefahren, wobei das erste Auto sich unmittelbar nach der Kreuzung habe einparken wollen. Dies habe länger gedauert als normal und sei es deshalb dazu gekommen, dass er auf dem Schutzweg gestanden sei. Er sehe nicht ein, dass er schuldhaft gehandelt habe.

Anzumerken ist, dass auf eine Tatumschreibung, wie sie die Erstbehörde im Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gewählt hat, ein Schuldspruch wegen Übertretung des ?§ 38 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 StVO 1960" nicht gestützt werden könnte. So heißt es bloß, der Bw sei mit seinem Fahrzeug insofern ?vorschriftswidrig bei Grün in die Kreuzung" eingefahren, weil er diese vor dem Rotlicht nicht mehr habe verlassen können. § 18 Abs 3 StVO 1960 gilt auch für geregelte Kreuzungen, da gemäß § 38 Abs 4 StVO 1960 bei ?grünem Licht" nur dann weitergefahren werden darf, wenn es die Verkehrslage zulässt. Die Erstbehörde hat aber übersehen, dass (bei Grünlicht) das Einfahren in eine Kreuzung, während sich die Kolonne noch in Bewegung befindet, die dann aber anhalten muss, nicht verboten ist, da der Kraftfahrer ja keine Prognose stellen kann, wo der vor ihm Fahrende zum Stillstand kommen wird (vgl dazu Messiner, StVO, 10. Auflage, Anm 7 zu § 18 Abs 3 StVO 1960, S 410). Wenn also ein Fahrzeuglenker bei grünem Licht der Ampel (iSd § 38 Abs 4 StVO) in eine Kreuzung einfährt und es dann (für den Fahrzeuglenker unvorhergesehen) zu einem plötzlichen Anhalten der Vorderfahrzeuge auf seinem Fahrstreifen (zB wegen eines einparkenden Fahrzeuges etc) kommt, so könnte einem solchen Fahrzeuglenker keine Verletzung der von der Erstbehörde (unter Punkt 1)) herangezogenen Rechtsvorschriften zur Last gelegt werden.

In der Anzeige ist hiezu auch nur festgehalten worden, nach den Angaben der Herrn Ing Z und S hätten sich im Kreuzungsmittelpunkt einige Fahrzeuge befunden, die ?offensichtlich" bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren seien und diese aufgrund einer Plateauverstellung vor Umschalten der Ampel nicht mehr hätten verlassen können. Aus der Anzeige lässt sich nun aber nicht mit der entsprechenden Klarheit erkennen, ob die beiden Zeugen dies nun tatsächlich selbst beobachtet haben oder ob sie dies bloß vermutet haben, weil sich diese Fahrzeuge, als sie bei Grünlicht den Schutzweg benutzen wollten, eben noch im Kreuzungsbereich befunden haben.

Die Erstbehörde hat (nach Einbringung der Berufung durch den Bw) mit Schreiben vom 27.8.2002 eine ? ergänzende ? Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bw gerichtet, um ? so heißt es in einem Schreiben vom 22.8.2002 ? dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine etwaige Spruchergänzung nicht durch eingetretene Verfolgungsverjährung zu verwehren. In diesem Aufforderungsschreiben wurde dem Bw unter Punkt 1) angelastet, er sei zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit als Lenker des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuges vorschriftswidrig bei Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage in die Kreuzung eingefahren und sei das Fahrzeug nicht so angehalten worden, obwohl die Reihe der auf seinem Fahrstreifen angehaltenen Fahrzeuge bis zum dort befindlichen Schutzweg zurückgereicht habe, dass der Verkehr auf dem Schutzweg nicht behindert gewesen sei. Auf welcher sachverhaltsmäßigen Grundlage sich diese ergänzende Tatanlastung stützt, ist nicht zu erkennen. Die Erstbehörde ist darauf hinzuweisen, dass zunächst der Sachverhalt sorgfältig und ausreichend (zB durch Einvernahme von Zeugen) zu erheben und dann ? aufgrund der erhobenen Beweisergebnisse ? allenfalls eine Tatanlastung (in eine bestimmte Richtung) zu erfolgen hat (und nicht umgekehrt). So lässt sich nicht erkennen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Erstbehörde zu der Ansicht gelangt ist, die Reihe der auf dem Fahrstreifen des Bw angehaltenen Fahrzeuge habe bis zum hier in Rede stehenden Schutzweg zurückgereicht, als der Bw bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Dahingestellt bleiben kann im vorliegenden Fall, ob dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (als Berufungsbehörde) ? wie dies offenbar die Erstbehörde vermeint ? zu Punkt 1) überhaupt eine Spruchmodifikation in die Richtung, wie sie in der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.8.2002 angeführt ist, möglich gewesen wäre. Der Bw betonte auch in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2002, er sei bei der Ampel als drittes oder viertes Auto (bei Rot) hingekommen. Als es Grün geworden sei, seien sie losgefahren (zu dieser Zeit sei für ihn nicht zu erkennen gewesen, dass der Verkehr ins Stocken gekommen wäre). Auch wies er wiederum auf ein einparkendes Fahrzeug (unmittelbar nach der Kreuzung) hin. Der Zeuge Ing Z gab an, die Kolonne sei dort schon gestanden, als sie zum gegenständlichen Zebrastreifen hingekommen seien. Der weiße Bus sei auf dem Schutzweg zum Stehen gekommen, als die Ampel für die Fußgänger schon Grün gewesen sei. Auch aus den Angaben des Zeugen Ing Z (über seine Beobachtungen) ergibt sich nun überhaupt kein Hinweis darauf, dass der Bw bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei, obwohl die Reihe der angehaltenen Fahrzeuge in der Kolonne schon bis zur Querstraße oder dem Schutzweg gestanden sei. Hinweise darauf, dass die vom Bw zu diesem Punkt gemachte Verantwortung nicht stimmen würde (könnte), sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da der Bw aufgrund der erhobenen Beweisergebnisse eine Übertretung des § 38 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 StVO 1960 nicht begangen hat, war der Berufung zu Punkt 1) Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des § 9 Abs 2 StVO 1960):

Die Berufung richtet sich zu Spruchpunkt 2) ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in diesem Punkt daher bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 19.6.1991, Zl 91/03/0004).

Gemäß § 9 Abs 2 erster Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Nach § 99 Abs 3 StVO ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (lit a), wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt (und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist). Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat selbst schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit. Deshalb war auch der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering.

Auch das Verschulden des Bw konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die auf dem Vorstrafenverzeichnis (AS 5) aufscheinenden Vormerkungen betreffen Übertretungen verschiedener Vorschriften des KFG 1967 sowie des § 52 Z 1 und Z 10a StVO 1960 und waren ? für eine Übertretung des § 9 Abs 2 StVO 1960 ? nicht als einschlägig zu qualifizieren.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von den eigenen Angaben des Bw aus (ca ? 900,-- monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis ? 726,-- reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe (zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint ausreichend zu sein, um den Bw künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine weitere Strafherabsetzung haben aber generalpräventive Überlegungen gesprochen.

Die Kostenentscheidung beruht den §§ 64 und 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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