Dem betreffenden Fahrzeuglenker wurde vorgeworfen, er sei in eine ampelgeregelte Kreuzung bei Grünlicht eingefahren, obwohl dies die Verkehrslage wegen Rückstau nicht zugelassen habe. Der §38 Abs4 StVO gebietet ua, Rücksicht auf allenfalls noch auf der Kreuzung befindliche Fahrzeuge des Querverkehrs zu nehmen und ihnen die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Wird jedoch auf einer ampelgeregelten Kreuzung bei Grün an das letzte Fahrzeug einer bis zur Kreuzung zurückreichenden Kolonne aufgeschlossen und dadurch der nach dem Phasenwechsel einsetzende Querverkehr behindert, dann wird nicht gegen die vorzitierte Rechtsvorschrift verstoßen, sondern gegen §18 Abs3 StVO.