Anzumerken ist, dass auf eine Tatumschreibung, wie sie die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis gewählt hat, ein Schuldspruch wegen Übertretung des ?§ 38 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 StVO 1960" nicht gestützt werden könnte. So heißt es bloß, der Besch sei mit seinem Fahrzeug insofern ?vorschriftswidrig bei Grün in die Kreuzung" eingefahren, weil er diese vor dem Rotlicht nicht mehr habe verlassen können. § 18 Abs 3 StVO 1960 gilt auch für geregelte Kreuzungen, da gemäß § 38 Abs 4 StVO 1960 bei ?grünem Licht" nur dann weitergefahren werden darf, wenn es die Verkehrslage zulässt. Die Erstbehörde hat aber übersehen, dass (bei Grünlicht) das Einfahren in eine Kreuzung, während sich die Kolonne noch in Bewegung befindet, die dann aber anhalten muss, nicht verboten ist, da der Kraftfahrer ja keine Prognose stellen kann, wo der vor ihm Fahrende zum Stillstand kommen wird (vgl dazu Messiner, StVO, 10. Auflage, Anm. 7 zu § 18 Abs 3 StVO 1960, S 410). Wenn also ein Fahrzeuglenker bei grünem Licht der Ampel (iSd § 38 Abs 4 StVO) in eine Kreuzung einfährt und es dann (für den Fahrzeuglenker unvorhergesehen) zu einem plötzlichen Anhalten der Vorderfahrzeuge auf seinem Fahrstreifen (zB wegen eines einparkenden Fahrzeuges etc) kommt, so könnte einem solchen Fahrzeuglenker keine Verletzung der von der Erstbehörde herangezogenen Rechtsvorschriften zur Last gelegt werden.