Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz die Gebühren der Dolmetscherin Andreea-Carmen A***** für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2010 mit insgesamt 74,20 Euro (zuzüglich 20 % USt), darin enthalten 45,40 Euro für zwei begonnene Stunden (à 22,70 Euro) Zeitversäumnis; Entschädigung für die verzeichnete weitere (begonnene) Stunde Zeitversäumnis wurde nicht zuerkannt. Dabei ging es davon aus, dass die Anreise der Dolmetscherin... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Aytac K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 124/06i des Landesgerichts Steyr, die Gebühren der Dolmetscherin für ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 10. März 2008 mit insgesamt 65,30 Euro (darin enthalten 10,88 Euro Umsatzsteuer); das Mehrbegehren für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 GebAG) in der Höhe von 24,50 Euro (zu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren der Dolmetscherin Alla K***** für die Teilnahme und Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung am 8. April 2008 zu AZ 8 Bs 96/08m nach dem GebAG 1975 idF BGBl I 2007/111 mit insgesamt 76,10 Euro, darin enthalten eine begonnene Stunde Zeitversäumnis á 22,70 Euro. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren der Dolmetscherin Alla K***** für die Teiln... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Dipl.-Ing. Mag. Gabriele Backe für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2008 mit insgesamt 116,40 Euro, darin enthalten 68,10 Euro für drei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Dipl.-Ing. Mag. Gabriele Backe für ihre Mitwirkung an der B... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche der beiden Angeklagten enthält, wurden Walter Br***** und Hermann W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, Walter Br***** teilweise, Hermann W***** ausschließlich als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie - zusammengefasst wiedergegeben - in Eferding, Hermann W***** ab 31. März 1994, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken, Walt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 63/06g nach dem GebAG 1975 wie folgt: I.) Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1) 2 begonnene Stunden à 19,40 Euro 38,80 Euro II.) Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 3) Teilnahme an der Verhandlung für die erste halbe Stunde à 20,90 Euro... mehr lesen...
Gründe: Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 11/06k nach dem GebAG 1975 wie folgt: I.) Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1) 1 begonnene Stunde á 19,40 Euro 19,40 Euro II.) Mühewaltung (§ 54 Abs 1) Teilnahme an der Verhandlung für die erste halbe Stunde à 20,90 ... mehr lesen...
Norm: GebAG §32GebAG §38 Abs2
Rechtssatz: Die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird. Entscheidungstexte 14 Os 27/06m Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 27/06m 14 Os 45/06h Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 45/... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 291 Ur 360/04h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Ivan M***** und weitere Beschuldigte wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 das „I*****" zum Sachverständigen bestellt und diesem die Obduktion der Leiche des Miroslav M***** sowie die Erstattung von Befund und Gutachten über die Todesursache aufgetragen (S 1 unten, 1a). Am 19. Jänner 2005 überreichte der Sachverständige Dr. Wolfgang D***** das Obduktionsgutachten (ON 11) und die Kostennote ... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer A. Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 18. November 2004 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 195,90 Euro, die er wie folgt aufgliederte: „1. Studium der Unterlagen und Vorbereitung der Gutachten/des Gutachtens, pro begonnener Stunde § 35 Abs 1 28,90 Euro 2. Weg - Zeitversäumnis zur Verhandlung § 32 Abs 1 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30 Z1GebAG 1975 §38 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gerich... mehr lesen...