Norm
GebAG §32Rechtssatz
Die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120631Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021