RS OGH 2006/4/4 14Os27/06m, 14Os45/06h, 11Os51/08x, 15Os74/08h, 11Os85/08x, 14Os109/10a, 14Os124/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2006
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Norm

GebAG §32
GebAG §38 Abs2

Rechtssatz

Die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120631

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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