TE OGH 2008/8/19 11Os85/08x

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Veröffentlicht am 19.08.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Aytac K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 124/06i des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde der Dolmetscherin Fatma P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Mai 2008, AZ 10 Bs 34/08h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Aytac K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 124/06i des Landesgerichts Steyr, die Gebühren der Dolmetscherin für ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 10. März 2008 mit insgesamt 65,30 Euro (darin enthalten 10,88 Euro Umsatzsteuer); das Mehrbegehren für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 GebAG) in der Höhe von 24,50 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es tatsächlich zu keiner Übersetzungstätigkeit gekommen sei und die Zeit des Zuwartens auf ein möglicherweise verspätetes Erscheinen des Angeklagten in der Entschädigung für Zeitversäumnis Deckung finde.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den abweisenden Teil der Gebührenbestimmung rechtzeitig und zulässig (§ 53 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 GebAG) erhobene Beschwerde der Dolmetscherin ist nicht im Recht.Die gegen den abweisenden Teil der Gebührenbestimmung rechtzeitig und zulässig (Paragraph 53, Abs 1 in Verbindung mit Paragraph 41 &, #, 160 ;, A, b, s, &, #, 160 ;, eins, GebAG) erhobene Beschwerde der Dolmetscherin ist nicht im Recht.

Nach den Angaben der Dolmetscherin, von deren Wahrheit bis zum Beweis des Gegenteils auszugehen ist (RIS-Justiz RS0120631; Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ § 32 E 42), benötigt sie für die Anreise von ihrer Wohnung zum Gericht - unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für Parkplatzsuche, die so zu kalkulieren ist, dass ein pünktliches Erscheinen erwartet werden kann - in der Regel 40 Minuten. Die Beschwerdeführerin wurde für 10.15 Uhr geladen. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge begann die Berufungsverhandlung um 10.30 Uhr. Die Dolmetscherin wurde laut ihren Angaben spätestens 30 Minuten nach Beginn der Verhandlung entlassen. Dass es tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit gekommen sei, wird auch von ihr nicht behauptet.

Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten (RIS-Justiz RS0065374; Krammer/Schmidt aaO § 54 GebAG E 22), mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können.Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Ziffer 3, GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Absatz eins, GebAG abgegolten (RIS-Justiz RS0065374; Krammer/Schmidt aaO Paragraph 54, GebAG E 22), mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können.

Bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind jene Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum und vom Gericht sowie für Wartezeiten benötigt, zusammenzufassen; nach Ermittlung der Gesamtzeit wird eine verbleibende begonnene Stunde wie eine volle honoriert (RIS-Justiz RS0059145; Krammer/Schmidt aaO § 32 E 51).

Im Anlassfall sind für den Anfahrtsweg zum Gericht 40 Minuten, für das Zuwarten bis zum Beginn der Verhandlung 15 Minuten und bis zur Entlassung der Dolmetscherin weitere 30 Minuten, daher in Summe (vorerst ohne Rückweg) eine Stunde und 25 Minuten zu veranschlagen. Soweit die Beschwerdeführerin auch für die Rückfahrt 40 Minuten verrechnet, ohne dies substantiiert zu begründen, ist ihr allerdings entgegen zu halten, dass für die Heimfahrt - schon auf Grund des (im Rechtsmittel auf Seite 2 erwähnten) eigenen Parkplatzes - kein zusätzlicher (ein pünktliches Erscheinen garantierender) Zeitaufwand für Parkplatzsuche berücksichtigt werden kann.

Durch die in der angefochtenen Entscheidung zuerkannte Entschädigung für insgesamt zwei Stunden Zeitversäumnis verbleiben demnach für die Rückfahrt 35 Minuten, die - in Ansehung der 40-minütigen Hinfahrt sowie unter Wegfall der Zeit für Parkplatzsuche - als jedenfalls ausreichend anzusehen sind, weshalb der Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ein Erfolg zu versagen war.

Textnummer

E88350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00085.08X.0819.000

Im RIS seit

18.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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