Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dumitru M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 041 Hv 49/07k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Revisors gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. März 2008, GZ 17 Bs 15/08t-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dumitru M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 041 Hv 49/07k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Revisors gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. März 2008, GZ 17 Bs 15/08t-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Dipl.-Ing. Mag. Gabriele Backe für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2008 mit insgesamt 116,40 Euro, darin enthalten 68,10 Euro für drei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Dipl.-Ing. Mag. Gabriele Backe für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2008 mit insgesamt 116,40 Euro, darin enthalten 68,10 Euro für drei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG.
In tatsächlicher Hinsicht ging das Oberlandesgericht davon aus, dass der Zeitaufwand der Dolmetscherin für die Anreise von ihrer Wohnung (in 1180 Wien, Hockegasse 55-57) zum Gericht (in 1010 Wien, Schmerlingplatz 10-11), eine 15-minütige Wartezeit infolge verspäteten Verhandlungsbeginns und die Rückreise jedenfalls knapp mehr als zwei Stunden betragen habe, sodass der begehrte Zuspruch für eine dritte begonnene Stunde zu 22,70 Euro gerechtfertigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Revisors, der unter Hinweis auf einen Fahrplanausdruck des Verkehrsverbunds Ost-Region einen notwendigen Zeitaufwand von insgesamt lediglich einer Stunde und 48 Minuten für An- und Abreise sowie Wartezeit behauptet und begehrt, der Dolmetscherin als Entschädigung für Zeitversäumnis nur den Betrag für zwei begonnene Stunden zuzuerkennen.
Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, stellen die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrzeiten lediglich Richtwerte dar, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Nicht berücksichtigt sind längere Wartezeiten, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird und die zu Fuß zurückzulegenden Wegstrecken nicht in der in den Fahrplänen hiefür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass auch größere Wartezeiten auf die benützten Verkehrsmittel entstehen. Hinzu kommt aber auch noch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude und das Erreichen des Verhandlungssaals, wie auch ein von jedem zu einer Gerichtsverhandlung Geladenen zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen - etwa infolge Verkehrsbehinderungen - bei der Anreise.
Auch mit Blick darauf, dass die Angaben eines gerichtlich beeideten Dolmetschers über seinen Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (14 Os 27/06m), vermag die Beschwerde daher keine Bedenken gegen die tatsächlichen Annahmen des Oberlandesgerichts zu erzeugen, sodass ihr ein Erfolg zu versagen war.
Anmerkung
E87370 11Os51.08xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00051.08X.0429.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008