RS OGH 2005/5/10 14Os21/05b, 13Os70/05a, 12Os7/06f, 11Os26/16g, 12Os34/18v

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

GebAG 1975 §30 Z1
GebAG 1975 §38 Abs2
GebAG 1975 §39 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gericht ihn gemäß § 39 Abs 1 GebAG dazu aufzufordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Erst wenn der Sachverständige der Aufforderung des Gerichts keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119962

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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