Norm
GebAG 1975 §30 Z1Rechtssatz
Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gericht ihn gemäß § 39 Abs 1 GebAG dazu aufzufordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Erst wenn der Sachverständige der Aufforderung des Gerichts keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119962Im RIS seit
09.06.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019