TE OGH 2006/6/13 14Os45/06h

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pius C***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28. März 2006, GZ 7 Bs 63/06g-5 (im Verfahren AZ 35 Hv 139/05v des Landesgerichtes Innsbruck) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pius C***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28. März 2006, GZ 7 Bs 63/06g-5 (im Verfahren AZ 35 Hv 139/05v des Landesgerichtes Innsbruck) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 63/06g nach dem GebAG 1975 wie folgt:

I.) Entschädigung für Zeitversäumnis

    (§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1)

    2 begonnene Stunden à 19,40 Euro     38,80 Euro

II.) Mühewaltung

     (§ 54 Abs 1 Z 3)

     Teilnahme an der Verhandlung

     für die erste halbe Stunde à 20,90 Euro

                                         20,90 Euro

III.) Reisekosten

      (§ 27 Abs 1)

      8 km à 0,376 Euro                   3,01 Euro

      Zwischensumme:                     62,71 Euro

      20 % USt                           12,54 Euro

      Gesamtbetrag:                      75,25 Euro

      Gesamtbetrag gerundet:             EUR 75,30

Das die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt gemäß § 32 Abs 1 GebAG betreffende Mehrbegehren, nämlich für eine weitere begonnene Stunde à 19,40 Euro zuzüglich USt, wurde abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anrechnung einer begonnenen Stunde als voll an einem Tag in Ansehung derselben Rechtssache nur einmal gebühre, wobei alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen seien.Das die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG betreffende Mehrbegehren, nämlich für eine weitere begonnene Stunde à 19,40 Euro zuzüglich USt, wurde abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anrechnung einer begonnenen Stunde als voll an einem Tag in Ansehung derselben Rechtssache nur einmal gebühre, wobei alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen seien.

Die Dolmetscherin sei für den 2. März 2006, 11:30 Uhr geladen worden. Laut Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. März 2006 habe diese um 12:08 Uhr begonnen und um 12:30 Uhr geendet. Die Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung sei mit der Entschädigung laut Punkt I.) des Beschlusses abgedeckt. Darüber hinaus ergäbe sich laut Routenplaner „map 24 Österreich" eine Anreisezeit mit dem PKW von 9 Minuten pro Wegstrecke, welche 4 km betrage. Abzüglich der Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung seien der Dolmetscherin somit eine Stunde und 22 Minuten für die Hin- und Rückfahrt verblieben.Die Dolmetscherin sei für den 2. März 2006, 11:30 Uhr geladen worden. Laut Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. März 2006 habe diese um 12:08 Uhr begonnen und um 12:30 Uhr geendet. Die Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung sei mit der Entschädigung laut Punkt römisch eins.) des Beschlusses abgedeckt. Darüber hinaus ergäbe sich laut Routenplaner „map 24 Österreich" eine Anreisezeit mit dem PKW von 9 Minuten pro Wegstrecke, welche 4 km betrage. Abzüglich der Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung seien der Dolmetscherin somit eine Stunde und 22 Minuten für die Hin- und Rückfahrt verblieben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, der keine Berechtigung zukommt.Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen ihrer Rechtsansicht sind nämlich jene Zeiten, die die

Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum und vom Gericht

sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der Berechnung der

Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem

zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wieviele Stunden sie insgesamt

ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle

honoriert wird (Krammer/Schmidt SDG3 GebAG § 32 E 51, zuletzt 14 Os

27/06m).

Nach den bis zum Beweis des Gegenteils als wahr anzunehmenden

Ausführungen der Dolmetscherin (Krammer/Schmidt aaO E 42) in ihrer

Beschwerde, waren für ihre Anreise zum Gerichtsgebäude 40 Minuten,

für ihre Rückreise 30 Minuten und weitere 38 Minuten Wartezeit zu

veranschlagen. Insgesamt ergibt dies eine Zeitversäumnis von einer

Stunde und 48 Minuten.

Davon ausgehend bleibt jedoch für die Zuerkennung einer Entschädigung

für weitere Zeitversäumnisse - über die vom Oberlandesgericht bereits

bestimmte Entschädigung von zwei Stunden hinaus - kein Raum.

Anmerkung

E81151 14Os45.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00045.06H.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0140OS00045_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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