Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ionut I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 11 Hv 37/09s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde der Dolmetscherin Andreea-Carmen A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Juli 2010, AZ 11 Bs 224/10i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im das Mehrbegehren abweisenden Teil aufgehoben.
Der Dolmetscherin Andreea-Carmen A***** wird für die Zeitversäumnis anlässlich ihrer Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Graz am 24. Juni 2010 ein weiterer Betrag von 22,70 Euro zuzüglich 20 % USt (4,54 Euro) zuerkannt.
Die Anweisung hat das Oberlandesgericht Graz zu veranlassen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz die Gebühren der Dolmetscherin Andreea-Carmen A***** für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2010 mit insgesamt 74,20 Euro (zuzüglich 20 % USt), darin enthalten 45,40 Euro für zwei begonnene Stunden (à 22,70 Euro) Zeitversäumnis; Entschädigung für die verzeichnete weitere (begonnene) Stunde Zeitversäumnis wurde nicht zuerkannt.
Dabei ging es davon aus, dass die Anreise der Dolmetscherin am 24. Juni 2010 „um 10:38 Uhr (und nicht schon um 10:30 Uhr)“ begonnen und die Abreise „um 12:52 Uhr (und nicht erst und 12:56 Uhr)“ geendet habe; abzüglich der Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (11:47 Uhr bis 11:56 Uhr und 12:16 Uhr bis 12:22 Uhr) seien somit bloß zwei begonnene Stunden (119 Minuten) als gemäß § 32 Abs 1 GebAG zu vergütende Zeitspanne verblieben.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wendet im Wesentlichen ein, das Oberlandesgericht habe den - bereits in der Honorarnote (mit der Formulierung „Totalzeit: 10:30 Uhr - 12:56 Uhr“) verzeichneten - Zeitaufwand für die von der Dolmetscherin zwischen ihrer Wohnung (R***** L***** Gasse *****) und der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels (Volksschule W*****) bei An- und Abreise jeweils zu Fuß zurückgelegte Wegstrecke (im Ausmaß von insgesamt zwölf Minuten) nicht berücksichtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Angaben der Beschwerdeführerin über den Zeitaufwand sind als wahr anzunehmen, weil weder das Gegenteil behauptet noch bewiesen wurde (RIS-Justiz RS0120631). Demnach hat sie ihre Wohnung um 10:30 Uhr verlassen (und um 10:38 Uhr ein öffentliches Verkehrsmittel bestiegen) und ist in diese - nach Teilnahme an der Berufungsverhandlung - um 12:56 Uhr (nach Verlassen des öffentlichen Verkehrsmittels um 12:52 Uhr) zurückgekehrt.
§ 32 Abs 1 GebAG (vgl dessen Wortlaut: „…außerhalb seiner Wohnung …“) bietet keine Grundlage dafür, den Zeitaufwand eines Dolmetschers für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels bei Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis auszuklammern (vgl 14 Os 47/08f, 11 Os 51/08x).
Der Beschwerdeführerin war somit der für eine weitere (begonnene) Stunde Zeitversäumnis begehrte Betrag zuzuerkennen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E95415European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00109.10A.0928.000Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010