TE OGH 2006/4/4 14Os27/06m

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uzoma O***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2006, GZ 7 Bs 11/06k-6 (im Verfahren AZ 39 Hv 144/05h des Landesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uzoma O***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2006, GZ 7 Bs 11/06k-6 (im Verfahren AZ 39 Hv 144/05h des Landesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im das Mehrbegehren abweisenden Teil aufgehoben.

Der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** wird für die Zeitversäumnis anlässlich ihrer Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 2. Februar 2006 ein weiterer Betrag von 19,40 Euro plus 20 % USt im Ausmaß von 3,88 Euro, sohin insgesamt (gerundet) 23,30 Euro zugesprochen.

Die Anweisung dieser zusätzlichen Gebühren hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu veranlassen.

Text

Gründe:

Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 11/06k nach dem GebAG 1975 wie folgt:

I.)  Entschädigung für Zeitversäumnis

     (§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1)

     1 begonnene Stunde á 19,40 Euro      19,40 Euro

II.) Mühewaltung

     (§ 54 Abs 1)

     Teilnahme an der Verhandlung

     für die erste

     halbe Stunde à 20,90 Euro            20,90 Euro

III.) Reisekosten

     (§ 27 Abs 1)

     8 km á 0,376 Euro                     3,01 Euro

Zwischensumme                             43,31 Euro

20 % USt                                   8,66 Euro

Gesamtbetrag                              51,96 Euro

Gesamtbetrag gerundet (§ 39 Abs 2)        52,00 Euro

Das die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt gemäß § 32 Abs 1 GebAG betreffende Mehrbegehren, nämlich für eine weitere begonnene Stunde á 19,40 Euro zuzüglich 20 % USt wurde abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut Routenplaner „map 24 Österreich" die An- und Abreise zum Gerichtsgebäude mit einem Personenkraftwagen 9 Minuten pro Wegstrecke betrage, vor dem Gebäude des Oberlandesgerichtes Innsbruck Parkplätze für Dolmetscher und Sachverständige reserviert seien und daher nicht von einer längeren Parkplatzsuche ausgegangen werden könne und selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Fahrplanabfrage bei den Innsbrucker Verkehrsbetrieben die Hin- und Rückreise innerhalb einer Stunde möglich gewesen wäre.Das die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG betreffende Mehrbegehren, nämlich für eine weitere begonnene Stunde á 19,40 Euro zuzüglich 20 % USt wurde abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut Routenplaner „map 24 Österreich" die An- und Abreise zum Gerichtsgebäude mit einem Personenkraftwagen 9 Minuten pro Wegstrecke betrage, vor dem Gebäude des Oberlandesgerichtes Innsbruck Parkplätze für Dolmetscher und Sachverständige reserviert seien und daher nicht von einer längeren Parkplatzsuche ausgegangen werden könne und selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Fahrplanabfrage bei den Innsbrucker Verkehrsbetrieben die Hin- und Rückreise innerhalb einer Stunde möglich gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den abweislichen Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin. Ihr kommt Berechtigung zu.Gegen den abweislichen Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin. Ihr kommt Berechtigung zu.

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind zwar jene

Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum

und vom Gericht sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der

Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammengefasst. Erst

dann ist zu prüfen, wieviele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei

eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird

(Krammer/Schmidt SDG3 GebAG § 32 E 51, 9 Os 17/69, 15 Os 75/03).

Dennoch war der Dolmetscherin als Entschädigung für Zeitversäumnis

zusätzlich zu der vom Erstgericht bereits zugesprochenen (einen

Stunde) noch eine weitere Stunde zuzuerkennen. In der Beschwerde

wurde zulässiger Weise neu vorgebracht, dass die Dolmetscherin, um

sicher pünktlich zur Berufungsverhandlung um 8.30 Uhr vor dem

Gerichtssaal anwesend zu sein, mit Rücksicht auf die

Frühverkehrsspitze, weiters auf zwei den Verkehr zusätzlich

behindernde, vom Routenplaner nicht berücksichtigte Baustellen am Weg

zum Oberlandesgericht sowie auf die Notwendigkeit der Besorgung einer

von der Personenkontrolle in der Maximilianstraße ausgegebenen

Berechtigungskarte für die Benützung der in der Schmerlingstraße reservierten Parkplätze ihre Wohnung um 7.50 Uhr verlassen und somit für den Hinweg 40 Minuten und für den Rückweg 30 Minuten aufwenden musste. Unter Berücksichtigung dessen ist - auch mit Blick auf die ständige Judikatur, der zufolge die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (Krammer/Schmidt aaO E 42) - für die Fahrt von der Wohnung zum Gericht und zurück von einem Zeitaufwand von mehr als einer Stunde auszugehen. Daher war der Dolmetscherin auch der dafür begehrte Betrag (zuzüglich Umsatzsteuer) zuzuerkennen.

Anmerkung

E80450 14Os27.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00027.06M.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20060404_OGH0002_0140OS00027_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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