Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uzoma O***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2006, GZ 7 Bs 11/06k-6 (im Verfahren AZ 39 Hv 144/05h des Landesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uzoma O***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2006, GZ 7 Bs 11/06k-6 (im Verfahren AZ 39 Hv 144/05h des Landesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im das Mehrbegehren abweisenden Teil aufgehoben.
Der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** wird für die Zeitversäumnis anlässlich ihrer Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 2. Februar 2006 ein weiterer Betrag von 19,40 Euro plus 20 % USt im Ausmaß von 3,88 Euro, sohin insgesamt (gerundet) 23,30 Euro zugesprochen.
Die Anweisung dieser zusätzlichen Gebühren hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu veranlassen.
Text
Gründe:
Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 11/06k nach dem GebAG 1975 wie folgt:
I.) Entschädigung für Zeitversäumnis
(§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1)
1 begonnene Stunde á 19,40 Euro 19,40 Euro
II.) Mühewaltung
(§ 54 Abs 1)
Teilnahme an der Verhandlung
für die erste
halbe Stunde à 20,90 Euro 20,90 Euro
III.) Reisekosten
(§ 27 Abs 1)
8 km á 0,376 Euro 3,01 Euro
Zwischensumme 43,31 Euro
20 % USt 8,66 Euro
Gesamtbetrag 51,96 Euro
Gesamtbetrag gerundet (§ 39 Abs 2) 52,00 Euro
Das die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt gemäß § 32 Abs 1 GebAG betreffende Mehrbegehren, nämlich für eine weitere begonnene Stunde á 19,40 Euro zuzüglich 20 % USt wurde abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut Routenplaner „map 24 Österreich" die An- und Abreise zum Gerichtsgebäude mit einem Personenkraftwagen 9 Minuten pro Wegstrecke betrage, vor dem Gebäude des Oberlandesgerichtes Innsbruck Parkplätze für Dolmetscher und Sachverständige reserviert seien und daher nicht von einer längeren Parkplatzsuche ausgegangen werden könne und selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Fahrplanabfrage bei den Innsbrucker Verkehrsbetrieben die Hin- und Rückreise innerhalb einer Stunde möglich gewesen wäre.Das die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG betreffende Mehrbegehren, nämlich für eine weitere begonnene Stunde á 19,40 Euro zuzüglich 20 % USt wurde abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut Routenplaner „map 24 Österreich" die An- und Abreise zum Gerichtsgebäude mit einem Personenkraftwagen 9 Minuten pro Wegstrecke betrage, vor dem Gebäude des Oberlandesgerichtes Innsbruck Parkplätze für Dolmetscher und Sachverständige reserviert seien und daher nicht von einer längeren Parkplatzsuche ausgegangen werden könne und selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Fahrplanabfrage bei den Innsbrucker Verkehrsbetrieben die Hin- und Rückreise innerhalb einer Stunde möglich gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den abweislichen Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin. Ihr kommt Berechtigung zu.Gegen den abweislichen Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin. Ihr kommt Berechtigung zu.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind zwar jene
Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum
und vom Gericht sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der
Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammengefasst. Erst
dann ist zu prüfen, wieviele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei
eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird
(Krammer/Schmidt SDG3 GebAG § 32 E 51, 9 Os 17/69, 15 Os 75/03).
Dennoch war der Dolmetscherin als Entschädigung für Zeitversäumnis
zusätzlich zu der vom Erstgericht bereits zugesprochenen (einen
Stunde) noch eine weitere Stunde zuzuerkennen. In der Beschwerde
wurde zulässiger Weise neu vorgebracht, dass die Dolmetscherin, um
sicher pünktlich zur Berufungsverhandlung um 8.30 Uhr vor dem
Gerichtssaal anwesend zu sein, mit Rücksicht auf die
Frühverkehrsspitze, weiters auf zwei den Verkehr zusätzlich
behindernde, vom Routenplaner nicht berücksichtigte Baustellen am Weg
zum Oberlandesgericht sowie auf die Notwendigkeit der Besorgung einer
von der Personenkontrolle in der Maximilianstraße ausgegebenen
Berechtigungskarte für die Benützung der in der Schmerlingstraße reservierten Parkplätze ihre Wohnung um 7.50 Uhr verlassen und somit für den Hinweg 40 Minuten und für den Rückweg 30 Minuten aufwenden musste. Unter Berücksichtigung dessen ist - auch mit Blick auf die ständige Judikatur, der zufolge die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (Krammer/Schmidt aaO E 42) - für die Fahrt von der Wohnung zum Gericht und zurück von einem Zeitaufwand von mehr als einer Stunde auszugehen. Daher war der Dolmetscherin auch der dafür begehrte Betrag (zuzüglich Umsatzsteuer) zuzuerkennen.
Anmerkung
E80450 14Os27.06mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00027.06M.0404.000Dokumentnummer
JJT_20060404_OGH0002_0140OS00027_06M0000_000