Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ruslan T***** wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG aF und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Alla K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. April 2008, GZ 8 Bs 96/08m (im Verfahren AZ 23 Hv 4/08f des Landesgerichts Ried im Innkreis) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ruslan T***** wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Alla K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. April 2008, GZ 8 Bs 96/08m (im Verfahren AZ 23 Hv 4/08f des Landesgerichts Ried im Innkreis) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in dem das Mehrbegehren abweisenden Teil aufgehoben und der Dolmetscherin Alla K***** für die Zeitversäumnis anlässlich ihrer Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz am 8. April 2008 ein weiterer Betrag von 22,70 Euro zuzüglich 20 % USt im Ausmaß von 4,54 Euro zuerkannt. Die Anweisung der zusätzlichen Gebühren hat das Oberlandesgericht Linz zu veranlassen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren der Dolmetscherin Alla K***** für die Teilnahme und Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung am 8. April 2008 zu AZ 8 Bs 96/08m nach dem GebAG 1975 idF BGBl I 2007/111 mit insgesamt 76,10 Euro, darin enthalten eine begonnene Stunde Zeitversäumnis á 22,70 Euro.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren der Dolmetscherin Alla K***** für die Teilnahme und Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung am 8. April 2008 zu AZ 8 Bs 96/08m nach dem GebAG 1975 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/111 mit insgesamt 76,10 Euro, darin enthalten eine begonnene Stunde Zeitversäumnis á 22,70 Euro.
Das Mehrbegehren in Höhe von 27,20 Euro wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Zeitaufwand der Dolmetscherin für die Anreise von ihrer Büroadresse (in 4020 Linz, M*****) zum Gerichtsgebäude (in 4020 Linz, Gruberstraße 22) und zurück unter Verwendung ihres Kraftfahrzeugs insgesamt nicht mehr als eine Stunde betragen könne. Nach dem Routenplaner „www.mappy.at" sei eine Fahrzeit von elf Minuten pro Strecke erforderlich, sodass selbst unter Berücksichtigung der Parkplatzsuche und der Einrechnung einer Wartezeit von acht Minuten während der Beratung des Berufungssenats keine zweite begonnene Stunde zu vergüten sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den abweisenden Teil richtet sich die zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) und fristgerecht erhobene Beschwerde der Dolmetscherin, die unter Hinweis auf die Verkehrssituation und das Erfordernis pünktlichen Erscheinens eine zeitaufwändigere An- und Rückfahrt behauptet und die Zuerkennung einer weiteren begonnenen Stunde gemäß § 32 Abs 1 GebAG begehrt.Gegen den abweisenden Teil richtet sich die zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) und fristgerecht erhobene Beschwerde der Dolmetscherin, die unter Hinweis auf die Verkehrssituation und das Erfordernis pünktlichen Erscheinens eine zeitaufwändigere An- und Rückfahrt behauptet und die Zuerkennung einer weiteren begonnenen Stunde gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG begehrt.
Routenplaner berechnen ausgehend von der Kilometeranzahl und einer durchschnittlichen wie zulässigen Geschwindigkeit eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit, wobei unterschiedliche Anbieter überdies zu - wenn auch eher geringfügigen - zeitlichen Abweichungen in der Berechnung gelangen. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster" hinzuzufügen ist.
Da die Angaben einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (14 Os 27/06m, 11 Os 51/08x), errechnet sich bei der - Verkehrsbehinderungen, Parkplatzsuche und Passieren der Sicherheitsschleuse erwägenden - durchaus gerechtfertigten Abfahrt bereits eine dreiviertel Stunde vor Beginn der Berufungsverhandlung auch unter Berücksichtigung des deutlich geringeren zeitlichen Aufwands nach deren Beendigung ein Zeitaufwand von etwas mehr als einer Stunde, weswegen der Beschwerdeführerin auch dieser Betrag zuzuerkennen war.
Anmerkung
E88105 15Os74.08hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00074.08H.0626.000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008