Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Zunächst ist im Sinne der vom Sachverständigen erstatteten Gegenausführungen zur Beschwerde davon auszugehen, dass die im Gebührenbestimmungsbeschluss enthaltenen Ansätze zum Teil auf einem Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO) beruhen, weil - wie sich aus der Begründung: sowie der Endsumme zweifelsfrei ergibt - dem Gebührenanspruch des Sachverständigen zur Gänze entsprochen werden sollte. Somit ist davon auszugehen, dass ... mehr lesen...
Norm: GebAG §§35. 39. 43
Rechtssatz: 1) Unterbleibt die Zustellung des Gebührenantrages zur Äußerung unter anderem an den Beschuldigten, kann zur
Begründung: der Gebührenbestimmung nicht bloß auf den Gebührenantrag verwiesen werden. Die fehlende
Begründung: stellt einen Verfahrensmangel dar. 2) Ergänzt der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung oder gibt er dazu wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen ab, hat er Anspruch auf e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem 1.3.2005. Das Verfahren wurde mit Vergleich vom 30.8.2005 beendet, mit welchem sich die beklagte Partei zur Gewährung einer befristeten Invaliditätspension für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis 31.1.2006 verpflichtete. Im Zuge des Verfahrens bestellte das Erstgericht D***** zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatr... mehr lesen...
Norm: GebAG §34GebAG §35GebAG §35 Abs1
Rechtssatz: Die als "Außenanamnese" bezeichneten Gespräche mit dem Bruder und dem behandelnden Arzt des Pensionswerbers, der selbst nicht ausreichend in der Lage ist, zielführende anamnestische Angaben zu machen, ist somit als typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung anzusehen, die im Rahmen der bei Gutachtenserstellung verlangten Sorgfalt jedenfalls notwendig ist. Über die eigentliche Befun... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 4. Juli 2002, 8,50 bis 9,40 Uhr (davon Beratung von 9,05 bis 9,36 Uhr) ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 178,93 EUR, die er wie folgt aufgliederte: Summe Studium der Unterlagen und Vorbereitung des Gutachtens, pro begonnener Stunde (§ 35 Abs 1) ... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren erster Instanz erstattete der Sachverständige Dipl.Ing.Dr.W***** ein schriftliches kraftfahrzeugtechnisches Gutachten über Ursachen und Hergang eines Verkehrsunfalles (ON 34). Dieses wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.1996 ergänzt. Sowohl für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens als auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sprach der Sachverständige eine Gebühr an. Gegen das im Verfahren erster Instanz ergan... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35
Rechtssatz: Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 35 Abs 2 GebAG auf Sachverständige, die gemäß § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG zusprechen, würd... mehr lesen...
Begründung: Gerichtlicher Auftrag, dessen Durchführung und die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches und Überweisungsbegehren vor Rechtskraft werden bestätigt. Die Gebührennote wurde im Sinne des § 39 GebAG den Äußerungsberechtigten zugestellt, lediglich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich gegen die Zeitgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung aus, weil eine solche neben der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung nicht zusteht. Recht... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35
Rechtssatz: Gebühren für Teilnahme an der Verhandlung und Mühewaltung Entscheidungstexte 6 Bs 332/97 Entscheidungstext OLG Innsbruck 11.11.1997 6 Bs 332/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000050 Im RIS seit 11.11.2010 Z... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Kosten für die Leistungen seit der letzten Beschlußfassung vom 21.7.1995 (22 Vr 2505/92-43, bestätigt ON 48 = OLG Innsbruck 6 Bs 405/95) für Barauslagen, Benützung des Fahrzeuges zur Fahrt zur Hauptverhandlung am 19.4.1996, sowie Hilfskräften und die Gebühr für Zeitversäumnis sowie für Mühewaltung zwischenzeitlich weiter vorgenommener Befunderhebungen im Gesamtbetrag von netto S... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35
Rechtssatz: Gebühr des Sachverständigen für Teilnahme an der Verhandlung und für Mühewaltung Entscheidungstexte 6 Bs 8/97 Entscheidungstext OLG Innsbruck 02.04.1997 6 Bs 8/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000043 Im RIS seit 11.11.2010 ... mehr lesen...