Norm
GebAG §§35. 39. 43Rechtssatz
1) Unterbleibt die Zustellung des Gebührenantrages zur Äußerung unter anderem an den Beschuldigten, kann zur Begründung der Gebührenbestimmung nicht bloß auf den Gebührenantrag verwiesen werden. Die fehlende Begründung stellt einen Verfahrensmangel dar.
2) Ergänzt der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung oder gibt er dazu wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen ab, hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung. Bei SV, deren Gebühr nach festen Tarifen bestimmt wird, ist nicht zwischen den Zeiten der Teilnahme an der Verhandlung und der Gutachtensergänzung zu differenzieren.
3) Verzeichnete der Sachverständige für das schriftliche Gutachten die Mühewaltungsgebühr nach §43 Abs1 Z1 litb GebAG, ist für dessen Ergänzung in der Hauptverhandlung eine solche nach §43 Abs1 Z1 lita GebAG angemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000054Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008