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REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 2007, 19 U 42/07h-18, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 2007, 19 U 42/07h-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des im Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen Dr. ***** für seine in der Hauptverhandlung am 23.7.2007 erbrachten Leistungen mit insgesamt € 103,50 und begründete seine dem Gebührenantrag entsprechende Entscheidung damit, dass die Parteien gegen die ihnen zugestellten Gebührennoten keine Einwendungen erhoben hätten.
Gegen die Bestimmung der Gebühren für die Mühewaltung wendet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die nicht begründet ist.
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist im Sinne der vom Sachverständigen erstatteten Gegenausführungen zur Beschwerde davon auszugehen, dass die im Gebührenbestimmungsbeschluss enthaltenen Ansätze zum Teil auf einem Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO) beruhen, weil - wie sich aus der Begründung sowie der Endsumme zweifelsfrei ergibt - dem Gebührenanspruch des Sachverständigen zur Gänze entsprochen werden sollte. Somit ist davon auszugehen, dass dem Sachverständigen - jeweils entsprechend seinem Antrag - neben der Mühewaltungsgebühr eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG) in Höhe von € 19,40 und eine Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 35 Abs 1 GebAG) in Höhe von € 29,-- zuerkannt wurde. Dass das Gebührenbegehren und die zugesprochenen Teilbeträge unter denen der entsprechenden Gebührenansätze (in der Fassung der Zuschlagsverordnung BGBl II 2007/134, die dann anzuwenden ist, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen nach dem 1.7.2007 begonnen wurde) liegen, ist nur der Vollständigkeit halber beizufügen. Zutreffend ist im Sinne der Beschwerdeausführungen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung verfehlt ist, nach der die Parteien keine Einwände gegen den Gebührenanspruch des Sachverständigen erhoben hätten. Das Erstgericht entsprach nämlich der im § 39 Abs 1 GebAG normierten Verpflichtung, auch dem Beschuldigten (§ 40 Abs 1 Z 2 GebAG) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben, nicht. Dementsprechend lagen auch die Voraussetzungen der Begründungserleichterung des § 39 GebAG, die das Unterbleiben von Einwendungen trotz hiefür eröffneter Möglichkeit voraussetzt, nicht vor (14 Os 36/00a). Die dadurch bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist jedoch unbeachtlich, weil der Rechtsmittelwerber Gelegenheit hatte, im Zuge der Beschwerde seinen Standpunkt darzulegen, sodass in diesem Fall die Formverletzung keinen für ihn nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung ausüben konnte (Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ § 39 E 48 ff).Zunächst ist im Sinne der vom Sachverständigen erstatteten Gegenausführungen zur Beschwerde davon auszugehen, dass die im Gebührenbestimmungsbeschluss enthaltenen Ansätze zum Teil auf einem Schreibfehler (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) beruhen, weil - wie sich aus der Begründung sowie der Endsumme zweifelsfrei ergibt - dem Gebührenanspruch des Sachverständigen zur Gänze entsprochen werden sollte. Somit ist davon auszugehen, dass dem Sachverständigen - jeweils entsprechend seinem Antrag - neben der Mühewaltungsgebühr eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, Absatz eins, GebAG) in Höhe von € 19,40 und eine Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung (Paragraph 35, Absatz eins, GebAG) in Höhe von € 29,-- zuerkannt wurde. Dass das Gebührenbegehren und die zugesprochenen Teilbeträge unter denen der entsprechenden Gebührenansätze (in der Fassung der Zuschlagsverordnung BGBl römisch II 2007/134, die dann anzuwenden ist, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen nach dem 1.7.2007 begonnen wurde) liegen, ist nur der Vollständigkeit halber beizufügen. Zutreffend ist im Sinne der Beschwerdeausführungen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung verfehlt ist, nach der die Parteien keine Einwände gegen den Gebührenanspruch des Sachverständigen erhoben hätten. Das Erstgericht entsprach nämlich der im Paragraph 39, Absatz eins, GebAG normierten Verpflichtung, auch dem Beschuldigten (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben, nicht. Dementsprechend lagen auch die Voraussetzungen der Begründungserleichterung des Paragraph 39, GebAG, die das Unterbleiben von Einwendungen trotz hiefür eröffneter Möglichkeit voraussetzt, nicht vor (14 Os 36/00a). Die dadurch bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist jedoch unbeachtlich, weil der Rechtsmittelwerber Gelegenheit hatte, im Zuge der Beschwerde seinen Standpunkt darzulegen, sodass in diesem Fall die Formverletzung keinen für ihn nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung ausüben konnte (Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ Paragraph 39, E 48 ff).
Unzutreffend ist die Beschwerdeargumentation, nach der der Sachverständige im Fall der Ergänzung eines Gutachtens in der Hauptverhandlung neben der Gebühr für die Teilnahme an dieser nicht auch eine solche für Mühewaltung geltend machen könnte. § 35 Abs 2 GebAG normiert vielmehr, dass der Sachverständige, der das schriftliche Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt, Anspruch auf eine weitere Gebühr für die Mühewaltung hat, die in einem der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Weil die Gebühr des ärztlichen Sachverständigen nach festen Tarifen bemessen wird, ist auch nicht zwischen Zeiten, in denen der Sachverständige während der Verhandlung sein Gutachten erstattet, ergänzt oder erörtert hat und denen der bloßen Teilnahme zu differenzieren (Krammer/Schmidt aaO § 35 Anm 5, E 1, 4, 5 und 7). Damit ist relevant, dass der Sachverständige an Mühewaltungsgebühr für das schriftlich erstattete Gutachten die nach § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG verzeichnete, sodass unter dem Aspekt, dass er in der Hauptverhandlung auf ergänzende Fragen des Verteidigers hin wesentliche Erläuterungen und Aufklärungen zu seinem schriftlichen Gutachten abgab, die Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 lit a GebAG als solche im Sinne des § 35 Abs 2 GebAG - wie sie vom Sachverständigen auch verzeichnet wurde - angemessen ist.Unzutreffend ist die Beschwerdeargumentation, nach der der Sachverständige im Fall der Ergänzung eines Gutachtens in der Hauptverhandlung neben der Gebühr für die Teilnahme an dieser nicht auch eine solche für Mühewaltung geltend machen könnte. Paragraph 35, Absatz 2, GebAG normiert vielmehr, dass der Sachverständige, der das schriftliche Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt, Anspruch auf eine weitere Gebühr für die Mühewaltung hat, die in einem der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Weil die Gebühr des ärztlichen Sachverständigen nach festen Tarifen bemessen wird, ist auch nicht zwischen Zeiten, in denen der Sachverständige während der Verhandlung sein Gutachten erstattet, ergänzt oder erörtert hat und denen der bloßen Teilnahme zu differenzieren (Krammer/Schmidt aaO Paragraph 35, Anmerkung 5, E 1, 4, 5 und 7). Damit ist relevant, dass der Sachverständige an Mühewaltungsgebühr für das schriftlich erstattete Gutachten die nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG verzeichnete, sodass unter dem Aspekt, dass er in der Hauptverhandlung auf ergänzende Fragen des Verteidigers hin wesentliche Erläuterungen und Aufklärungen zu seinem schriftlichen Gutachten abgab, die Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG als solche im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG - wie sie vom Sachverständigen auch verzeichnet wurde - angemessen ist.
Anmerkung
EKL00073 7Bl42.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:0070BL00042.08G.0417.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008