Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Forstlichen Bringungsgenossenschaft F. (im Folgenden: Bringungsgenossenschaft), deren Anerkennung und Genehmigung der Satzung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 2. August 1973 erfolgt ist. Am 28. September 2003 wurde im Zuge einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung von der Bringungsgenossenschaft eine Satzungsänderung in der Form einer Abänderung des Vort... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §56;AVG §68 Abs1;ForstG 1975 §184 Abs4 Z9;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstRBG 1962 §11 Abs3;
Rechtssatz: Die im Jahr 1973 noch auf der Grundlage des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes mit Bescheid genehmigte Satzung, die nunmehr als Satzung im Sinne des Forstgesetzes 1975 gilt, ist selbst kein Bescheid (vgl. zur Satzung einer Agrargemeinschaf... mehr lesen...
Die Bringungsgenossenschaft Schwarzgupf-Ost ist eine gemäß § 68 ForstG gebildete Bringungsgenossenschaft, der die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften angehören. Elmar A. gehörte der Genossenschaft als Eigentümer der Liegenschaft "vulgo L." (im folgenden Liegenschaft) an; die Beschwerdeführerin ist Erbin nach Elmar A. Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte die Bringungsgenossenschaft bei der BH unter Vorlage verschiedener Urkunden, darunter "B... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §72 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 1 Stammrechtssatz Eine Kostenaufteilung für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach "freier Übereinkunft" in dem Sinn, dass die Aufteilung ohne erkennbaren Maßstab erfolgt, widerspricht dem ForstG 1975. ... mehr lesen...
Der Obmann der mitbeteiligten Partei (mP) beantragte namens der mP mit Eingabe vom 15. Dezember 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) die Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Forststraße "S". Im Verzeichnis der beanspruchten Parzellen finden sich auch die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 538 und 539, KG St. Auch nach dem Lageplan führt die Forststraße über diese Parzellen. Die BH beraumte für 9. Februar 1994 eine mündliche Verhandl... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs4;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994100175.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 30. Oktober 1974 wurden gemäß § 11 Abs. 3 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 262/1962 (FRBG) die Satzungen der durch freie Übereinkunft aller Beteiligten gebildeten Bringungsgenossenschaft "XY-Weg", der mitbeteiligten Partei (MP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, genehmigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß mit Rechtskraft dieses Bescheides die MP Rechtspersönlichkeit erlangte. In der Einleitung dieses Bescheides s... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Bringungsgenossenschaft mit einem Nichtmitglied über die Einräumung einer Servitut an einem in die Genossenschaft eingezogenen Forstweg und die dafür zu erbringende Gegenleistung bzw die Leistungen bei der Erhaltung des Weges stellt keinen Beschluß der Mitglieder der Genossenschaft über eine die Aufnahme des... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §8;ForstG 1975 §70 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;
Rechtssatz: Die Genehmigung einer Satzungsänderung bewirkt nach § 70 Abs 5 letzter Satz ForstG 1975 das Wirksamwerden der Satzungsänderung mit der Konsequenz, daß die Bringungsgenossenschaft, aber auch ihre Mitglieder, an die Bestimmungen der genehmigten geänderten Sat... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung, der kein entsprechender Beschluß der Mitglieder einer Bringungsgenossenschaft zugrunde liegt, wird das einzelne Mitglied in seinem Recht auf Mitwirkung an der Beschlußfassung über solche Satzungsänderungen verletzt. Schlagwo... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §68 Abs3 litb;ForstG 1975 §70 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs4;
Rechtssatz: Auch bei Zutreffen der von der Behörde vertretenen Ansicht, die freie Übereinkunft iSd § 68 Abs 3 lit b ForstG sei ebenso wie die Satzung durch die eigenhändige Unterfertigung der Verhandlungsniederschrift vom 1. Dezember 1987 durch den Bf von diesem mitbeschlossen worden, mit der Folge, dass beide Beschl... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §68 Abs1;ForstG 1975 §68 Abs2;ForstG 1975 §68 Abs3 lita;ForstG 1975 §70 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §70 Abs4;
Rechtssatz: § 68 Abs 3 lit a ForstG bringt klar zum Ausdruck, dass für die Bildung einer freiwilligen Genossenschaft (hier: Bringungsgenossenschaft Etschberg II) zwei Akte erforderlich sind: Einerseits ein Beschluss ("freie Übereinkunft") der Beteiligten... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §1;AVG §6 Abs1;ForstG 1975 §68 Abs1 idF 1987/576;ForstG 1975 §68 Abs2 idF 1987/576;ForstG 1975 §68 Abs3 lita idF 1987/576;ForstG 1975 §70 Abs1 idF 1987/576;ForstG 1975 §70 Abs2 idF 1987/576;ForstG 1975 §70 Abs4 idF 1987/576;VwRallg;
Rechtssatz: Ohne Vorliegen eines auf die Genehmigung der Satzung gerichteten rechtswirksamen ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Eine Kostenaufteilung für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach "freier Übereinkunft" in dem Sinn, dass die Aufteilung ohne erkennbaren Maßstab erfolgt, widerspricht dem ForstG 1975. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985070... mehr lesen...