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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §68 Abs1;Rechtssatz
§ 68 Abs 3 lit a ForstG bringt klar zum Ausdruck, dass für die Bildung einer freiwilligen Genossenschaft (hier: Bringungsgenossenschaft Etschberg II) zwei Akte erforderlich sind:
Einerseits ein Beschluss ("freie Übereinkunft") der Beteiligten (mit dem zugleich eine Satzung zu beschließen ist; § 70 Abs 1 ForstG); andererseits der die Satzung genehmigende Bescheid der Forstbehörde. Damit die Behörde in die Lage versetzt wird, in rechtlich einwandfreier Weise den die Genossenschafts-Bildung abschließenden Genehmigungsbescheid zu erlassen, bedarf es eines darauf abzeichnenden Antrages der Proponenten an die Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100155.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009