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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ohne Vorliegen eines auf die Genehmigung der Satzung gerichteten rechtswirksamen Antrages aller an der Bildung der jeweiligen Genossenschaft Beteiligten mangelt es der Behörde an der (funktionellen) Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung, dh zur Erlassung eines die Genehmigung aussprechenden oder eine solche versagenden Bescheides. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen mehr als drei Beteiligte, also mehr als die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl an Proponenten, beschlossen haben, eine freiwillige Genossenschaft zu bilden, da sich die Genehmigung einer Satzung und damit der Bildung einer freiweilligen Genossenschaft jeweils nur auf eine bestimmte Genossenschaft mit jeweils bestimmten Mitgliedern bezieht.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100155.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009