RS Vwgh 1989/2/27 88/10/0155

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
ForstG 1975 §68 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §68 Abs2 idF 1987/576;
ForstG 1975 §68 Abs3 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §70 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §70 Abs2 idF 1987/576;
ForstG 1975 §70 Abs4 idF 1987/576;
VwRallg;

Rechtssatz

Ohne Vorliegen eines auf die Genehmigung der Satzung gerichteten rechtswirksamen Antrages aller an der Bildung der jeweiligen Genossenschaft Beteiligten mangelt es der Behörde an der (funktionellen) Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung, dh zur Erlassung eines die Genehmigung aussprechenden oder eine solche versagenden Bescheides. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen mehr als drei Beteiligte, also mehr als die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl an Proponenten, beschlossen haben, eine freiwillige Genossenschaft zu bilden, da sich die Genehmigung einer Satzung und damit der Bildung einer freiweilligen Genossenschaft jeweils nur auf eine bestimmte Genossenschaft mit jeweils bestimmten Mitgliedern bezieht.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100155.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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