RS Vwgh 2003/1/29 2001/13/0181

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Auf eine Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften (Dienstort, Dienstzeit) kommt es im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht an. Bezüglich der Vertretungsbefugnis ist es nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130181.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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