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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Auf eine Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften (Dienstort, Dienstzeit) kommt es im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht an. Bezüglich der Vertretungsbefugnis ist es nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130181.X01Im RIS seit
02.05.2003