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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der C GmbH in K, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. Dezember 2000, Zl. RV 680/1-T6/00, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1998 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 samt Zuschlägen nach § 57 Abs. 7 Handelskammergesetz vorgeschrieben.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu 100 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers Ernst M. (in allen Streitjahren jeweils 360.000 S) nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Außer Streit stehe, dass Ernst M. über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Geschäftsführung für die Beschwerdeführerin besorgt habe. Diese auf Dauer angelegte Leistungserbringung spreche nach der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die organisatorische Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen geführte dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag eingeräumte Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und der freien Ortswahl stehe im Zusammenhang mit der auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit und sei daher im gegebenen Kontext nicht von entscheidender Bedeutung. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes beziehe der Geschäftsführer einen monatlichen Fixbezug von 30.000 S, sodass er einnahmenseitig kein Unternehmerrisiko trage. Auch auf der Ausgabenseite habe Ernst M. kein Unternehmerrisiko getragen, da ihm die beruflich veranlassten Aufwendungen von der Beschwerdeführerin ersetzt worden seien. Selbst die Sozialversicherungsbeiträge seien nach Pkt. 5 des Geschäftsführervertrages von der Gesellschaft zu übernehmen. Dass Ernst M. für mehrere Gesellschaften als Geschäftsführer tätig gewesen sei und er keinen Urlaubsanspruch sowie keinen Anspruch auf besondere Abgeltung von Feiertagsarbeit habe, stünde einer Qualifizierung der Einkünfte als solche im Sinne des zweiten Teilstriches des § 22 Z. 2 EStG 1988 nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 14. März 2001, B 190/01, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
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dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingliedert ist,
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dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und
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dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Beschwerde, deren Vorbringen sich im Wesentlichen im Rahmen der auch zu den oben angeführten Judikaten vorgebrachten Argumente hält, kein Erfolg beschieden sein.
Was die in der Beschwerde angesprochenen Risken des Ernst M. auf Grund seiner Stellung als Alleingesellschafter anlangt, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer ankommt (vgl. für viele das Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0090, mwN). Ein solches Wagnis durfte die belangte Behörde einnahmenseitig schon im Hinblick auf den in der Beschwerde eingeräumten monatlichen Fixbezug von 30.000 S verneinen. Ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis wird mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe "verschwiegen", dass der Geschäftsführer die nach dem Geschäftsführervertrag vorgesehene Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin für die Sozialversicherungsbeiträge nicht in Anspruch genommen habe, nicht aufgezeigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0102, mwN). Zu der in der Beschwerde erwähnten Frage der Kostentragung im Vertretungsfall ist daran zu erinnern, dass es bei Beurteilung der Frage nach einem Unternehmerwagnis auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Dass Vertretungskosten gegenständlich tatsächlich angefallen wären, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Mit dem Vorbringen, der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sei "alleine und ausschließlich" in der Lage, die Einnahmen- und Ausgabenseite der Gesellschaft zu beeinflussen, verliert die Beschwerdeführerin das Trennungsprinzip aus den Augen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, 2001/15/0057, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063).
Dass der Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung als Alleingesellschafter selbst entscheiden kann, wie, für welche Zeit und in welchem Umfang er der Gesellschaft seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, steht der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" geprägt ist, ergibt sich die Eingliederung - wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt - aus der (im Beschwerdefall unstrittigen) kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0076). Der Eingliederung in den Organismus der Beschwerdeführerin steht auch nicht der Umstand entgegen, dass Ernst M. für mehrere Gesellschaften als Geschäftsführer tätig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0082, mwN).
Bei der gegebenen Rechtslage kommt der Verfahrensrüge (die Büromiete werde - anders als von der belangten Behörde festgestellt - nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an eine näher bezeichnete KG fakuriert) keine Relevanz für das von der belangten Behörde gefundene Ergebnis zu.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001140048.X00Im RIS seit
21.05.2003