RS Vwgh 2002/12/19 2001/15/0180

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §67 Abs3;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Erkenntnisse vom 31. Mai 1972, 10/70, und vom 10. Juni 1975, 2225/74, betrafen Betriebsübergaben zwischen nahen Angehörigen, bei denen die steuerliche Anerkennung der Abfertigungszahlungen an den Betriebsübernehmer versagt wurde (vgl. dazu auch Doralt, EStG4 , Tz 330 zu § 4). Diese Beurteilung kann aber nicht auf die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, hinsichtlich der (zur Begründung der Dienstgeberbeitragspflicht) vom Trennungsprinzip (Tätigkeit des Gesellschafters für einen fremden Betrieb) auszugehen ist. Ein Wechsel von Personen auf der Gesellschafterebene ist in diesem Sinne auch getrennt von einem allfälligen Entstehen von Abfertigungsansprüchen gegenüber der Kapitalgesellschaft zu sehen (Hinweis Zorn, Abfertigung an GmbH-Geschäftsführer bei Erwerb einer 50 %-Beteiligung, RdW 4/1991, 123, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1996, 92/14/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150180.X01

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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